254
und Stahl--Waaren“ bei Pos. 6., „Kupfer- und Messing-Waaren“ bei
Pos. 19, „und Steinwaaren“ bei Pos. 33.
Dritte Abtbeilung des Tarifes.
Von den im I. Abschnitte aufgeführten Ausnahmen unter 1. 2. und 3.
fallen die unter 2. und 3. hinweg.
Fünfte Abtbeilung des Tarifes.
1. Die Bestimmung unter Ziffer IV. d. 2. im ersten Absatze wird dahin
abgeändert: „Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zuge-
standen ist, blos in einfache Säcke von Pack= oder Sack-Leinen in Schilf-
oder Stroh-Matten oder ähnlichem Material gepackt zur Verzollung ge-
stellt, so können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden,
insoweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung
für Ballen oder Säcke vorgeschrieben ist.“
2. Im zweiten Satze unter Ziffer V. wird die Ausnahme hinsichtlich der „Gold-
und Silber-Stoffe und der Bänder“ auch auf „Borten“ ausgedehnt.
Nachdem hiernächst die Regierungen der Zollvereins-Staaten, mit Rück-
sicht auf die vorstehenden, sowie auf die nach verschiedenen früheren Gesetzen
eingetretenen Aenderungen des durch das Patent vom 28. Oktober 1845 publi-
zirten Vereins-Zolltarifes, über den in der Anlage enthaltenen, vom 1. Ja-
nuar 1857 an in sämmtlichen Staaten des Zollvereines in Wirksamkeit zu
setzenden Zoll-Tarif sich geeiniget haben: so verordnen Wir weiter in gleicher
Weise hierdurch, daß dieser Tarif, wie derselbe mit dem dazu gehörigen Anhange,
die Uebergangsabgaben von vereinsländischen Erzeugnissen betreffend, nachstehend
bekannt gemacht wird, vom 1. Januar 1857 an in dem ganzen Umfange des
Großherzogthumes gesetzliche Gültigkeit haben soll.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, es mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken und solches zu Jedermanns
Nachachtung öffentlich bekannt machen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Oktober 1856.
Carl Alexander.
G. Thon. von Wirntzingerode.
Gese 6
wegen Abänderung des Vereins-
Zolltarifes.
Druck der Hof= Buchdruckeret.