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. Glasur- und Hafner-Erz (Alquifoux);
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Vereins-Zolltarif.
Erste Abtheilung.
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind.
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; von der Blei-
gewinnung (Blelgekrätz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold= und Silber-Bear-
eitung (Münzgrätze); von Selfensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl
flüssiges als eingetrocknetes;
. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln;
. Bienenstöcke mit lebenden Bienen;
. Branntweinspülig;
Duünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochen-
schaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole
der Verwendung;
. Eier;
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein,
Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, ro-
her Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Krelde,
Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallifirten Stücken), gewöhn-
licher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan = Erde), Tripel,
Umbra, Walkererde u. a.;
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Bollgrenze durchschnittenen
Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind;
Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln;
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs
und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Jutterkräuter und Heu,
auch Heusaamen;
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare
Wurzeln r2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorten;
Flechten, Moos und Erdnüsse (Erd-Pistazien); Karden oder Weberdisteln;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Schei-
demünze; auch Kupferasche;
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrik-Geräthschaften
und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Er-
laubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern
sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen;
Holz: Brennholz bei dem Land-Transporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau= und Nutzholz
Linschtießti Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum
erschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Lam-Transporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floß- Kanälen und Floßbichen gleich geachtet.
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