Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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. Glasur- und Hafner-Erz (Alquifoux); 
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Vereins-Zolltarif. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; von der Blei- 
gewinnung (Blelgekrätz, Blei-Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold= und Silber-Bear- 
eitung (Münzgrätze); von Selfensiedereien die Unterlauge; Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl 
flüssiges als eingetrocknetes; 
. Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in Töpfen oder Kübeln; 
. Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
. Branntweinspülig; 
Duünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochen- 
schaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnißscheine und unter Kontrole 
der Verwendung; 
. Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Bolus, Bimsstein, 
Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farbenerde; roher Flußspath in Stücken, ro- 
her Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit (Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Krelde, 
Lehm, Mergel, Oker, Rothstein, Sand, Schmirgel, Schwerspath (in krystallifirten Stücken), gewöhn- 
licher Töpferthon und Pfeifenerde, Töpferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellan = Erde), Tripel, 
Umbra, Walkererde u. a.; 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Bollgrenze durchschnittenen 
Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschafts-Gebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind; 
Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln; 
Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt werden; Flachs 
und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner Gras, Jutterkräuter und Heu, 
auch Heusaamen; 
Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare 
Wurzeln r2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; ungetrocknete Cichorten; 
Flechten, Moos und Erdnüsse (Erd-Pistazien); Karden oder Weberdisteln; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Schei- 
demünze; auch Kupferasche; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fabrik-Geräthschaften 
und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Er- 
laubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern 
sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen; 
Holz: Brennholz bei dem Land-Transporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau= und Nutzholz 
Linschtießti Flechtweiden), welches zu Lande verfahren wird und nicht nach einer Holzablage zum 
erschiffen bestimmt ist; 
Anmerkung. Dem Lam-Transporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floß- Kanälen und Floßbichen gleich geachtet. 
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