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17. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Hand-
werkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler
zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen; ingleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder
Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeigner sind, dann die Wagen der Reisenden, ferner die bei dem
Eingange über die Grenze zum Personen= oder Waaren-Transporte dienenden und nur deshalb eingehenden
Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarien=
Stücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichenoder
gleichartige Inventarien= Stücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Reisegeräthe,
auch Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche;
18. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und Sammlungen,
auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche, besonders naturhistori-
sche Sammlungen öffentlicher Anstalten eingehen;
19. hobtuchen (ausgelaugte Lohe als Brenn-Material);
*
. Milch;
21. Obst, frisches;
22. Papier, beschriebenes (Akten und Manufkripte);
23. Saamen von Waldhölzern;
24. Schachtelhalm, Schilf= und Dachrohr; Bast;
25. Scheerwolle (Abfälle bei dem Tuchscheeren); Flockwolle (Abfälle von der Spinnerel); Tuchtrümmer (Ab-
fälle von der Weberei), und die aus Lumpen gewonnene Zupfwolle (Shuddywolle);
26. luu- und Abfälle derselben; ingleichen Flockseide (Abfälle vom Haspeln und Spinnen der
rohen Seide);
27. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel= und Mauer-Steine; Mühl-
steine ohne eiserne Reifen; grobe Schleif= und Wetz-Steine; Tufsteine und Traß;
28. Stroh, Spreu, Häckerling, Streulaub, Kleie;
29. Tchiere, alle lebenden, für welche kein Tarif-Satz ausgeworfen ist;
30. Torf, Torfkohlen und Braunkohlen, auch Steinkohlenasche;
31. Treber und Trester;
32. Weinstein.
Zweite Abtheilung.
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr
einer Abgabe unterworfen sind.
Funfzehen Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und funfzig und ein halber
Kreuzer im 24½-Guldenfuß vom Zentner Brutto-Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und
weiter keine Abgabe bei dem Verbrauche im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden.
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vorhergehenden
(Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich:
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei und funfzig und
einem halben Kreuzer vom Zentner, unterworfen, oder
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind.
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben werden: