Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 16. 
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages werden die Ak- 
tien gegen Rückgabe der Quittungs-Bogen ausgehändigt. Die Richtigkeit der 
Legitimation Desjenigen, welcher den Quittungs-Bogen präsentirt, um die Aktie in 
Empfang zu nehmen, ist der Verwaltungsrath zu prüfen zwar berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, und es finden Ansprüche Dritter an die Gesellschaft nach er- 
folgter Aushändigung der Aktie nicht weiter Statt. 
44. 17. 
Das eingezahlte Aktien-Kapital wird während der Bauzeit bis zum Schlusse 
desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der Hauptbahn von Eisenach bis 
Coburg und der Zweigbahn von Coburg bis Sonneberg eröffnet wird, mit 
vier Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden aus dem Bau-Fonds ent- 
nommen, soweit sie nicht schon aus dem während der Bauzeit durch den Be- 
trieb auffommenden Ertrage gedeckt werden. 
Die Verzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Aktien beginnt mit 
den in der Ausschreibung bestimmten Schluß-Einzahlungstagen. Die Berichtigung 
der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung auf die 
jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letzteren auf die Quittungs- 
Bogen zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten 
Berichtigung der von den früheren Einzahlungen bis dahin aufgelaufenen Zinsen. 
Durch Cession eines Quittungs-Bogens wird das Recht auf die Zinsen der Ein- 
zahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung geschieht, mit übertragen. 
8. 18. 
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im §. 17 festgesetzte Verzinsung 
aus dem Bau-Fonds aufhört, werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds fließenden 
Betrages (F. 10) verbleibenden Einnahmeüberschüsse — der Reinertrag — 
jährlich als Dividende auf sämmtliche Aktien vertheilt. 
— 
Sollte der Reinertrag eines Betriebsjahres in den ersten zehen Jahren, 
von dem Jahre an gerechnet, in welchem zuerst die Hauptbahn von Eisenach bis 
Coburg und die Zweigbahn von Coburg bis Sonneberg in ganzer Ausdehnung 
das ganze Jahr hindurch im Betriebe gewesen ist, sich nicht auf vier Prozent 
des ganzen Aktien-Kapitals belaufen, so wird das an einem so hohen Reiner- 
trage Fehlende von den drei hohen Staatsregierungen nach dem durch Art. 7 
des Staatsvertrages vom 16. Oktober 1855 bestimmten Verhältnisse zugeschossen 
und an die Hauptkasse der Thüringschen Eisenbahngesellschaft in Erfurt für
	        
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