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8. 16.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages werden die Ak-
tien gegen Rückgabe der Quittungs-Bogen ausgehändigt. Die Richtigkeit der
Legitimation Desjenigen, welcher den Quittungs-Bogen präsentirt, um die Aktie in
Empfang zu nehmen, ist der Verwaltungsrath zu prüfen zwar berechtigt, aber
nicht verpflichtet, und es finden Ansprüche Dritter an die Gesellschaft nach er-
folgter Aushändigung der Aktie nicht weiter Statt.
44. 17.
Das eingezahlte Aktien-Kapital wird während der Bauzeit bis zum Schlusse
desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb auf der Hauptbahn von Eisenach bis
Coburg und der Zweigbahn von Coburg bis Sonneberg eröffnet wird, mit
vier Prozent jährlich verzinset. Die Zinsen werden aus dem Bau-Fonds ent-
nommen, soweit sie nicht schon aus dem während der Bauzeit durch den Be-
trieb auffommenden Ertrage gedeckt werden.
Die Verzinsung der einzelnen Einzahlungen auf die Aktien beginnt mit
den in der Ausschreibung bestimmten Schluß-Einzahlungstagen. Die Berichtigung
der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung auf die
jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letzteren auf die Quittungs-
Bogen zu setzenden Vermerke enthalten daher zugleich den Beweis der erfolgten
Berichtigung der von den früheren Einzahlungen bis dahin aufgelaufenen Zinsen.
Durch Cession eines Quittungs-Bogens wird das Recht auf die Zinsen der Ein-
zahlungen, auch ohne daß deren besondere Erwähnung geschieht, mit übertragen.
8. 18.
Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im §. 17 festgesetzte Verzinsung
aus dem Bau-Fonds aufhört, werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-,
Unterhaltungs= und Betriebs-Kosten, sowie des zum Reserve-Fonds fließenden
Betrages (F. 10) verbleibenden Einnahmeüberschüsse — der Reinertrag —
jährlich als Dividende auf sämmtliche Aktien vertheilt.
—
Sollte der Reinertrag eines Betriebsjahres in den ersten zehen Jahren,
von dem Jahre an gerechnet, in welchem zuerst die Hauptbahn von Eisenach bis
Coburg und die Zweigbahn von Coburg bis Sonneberg in ganzer Ausdehnung
das ganze Jahr hindurch im Betriebe gewesen ist, sich nicht auf vier Prozent
des ganzen Aktien-Kapitals belaufen, so wird das an einem so hohen Reiner-
trage Fehlende von den drei hohen Staatsregierungen nach dem durch Art. 7
des Staatsvertrages vom 16. Oktober 1855 bestimmten Verhältnisse zugeschossen
und an die Hauptkasse der Thüringschen Eisenbahngesellschaft in Erfurt für