Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Benennung 
der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
14-Thaler-Fuß 
(mit der Eintheilung 
des Thaler# 
in 30# und 24l, 
beim 
Eingang. 
  
Ggt. 
Th. 4% 
Ausgang. 
Sgr. 
Tbhit. Cack 
nach dem 
2414-Gulden-Fuß, 
beim 
Eingang. 
  
I. Ir. ait. 
Ausgang. 
T# 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
Kalender, 
a) die für das Inland bestimmt sind, 
werden nach den, der Stempelab-- 
gabe halber gegebenen besonderen 
Vorschriften behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die 
Durchgangsabgabe. Der Wieder- 
ausgang muß nachgewiesen werden. 
Kalb und Gyps, gebrannter. 
(Ist in die erste Abtheilung ausgenommen worden.) 
Karden oder Weberdisteln. 
(Ist in die erste Adtbeilung aufgenemmen worden.) 
Kleider, fertige neue; desgleichen ge- 
tragene Kleider und getragene Leib- 
wäsche, beide letztere, wenn sie 
zum Verkauf eingehen 
Kupfer und Messing, Kupfer- 
und Messing-Waaren: 
a) Geschmiedetes, gewalztes, gegosse- 
nes zu Geschirren; auch Kupfer- 
schaalen, wie sie vom Hammer 
kommen, ferner Blech, Dachplatten, 
gewöhnlicher und plattirter Drath, 
desgleichen polirte, gewalzte, auch 
plattirte Tafeln und Bleche 
b) Waaren: Kessel, Pfannen und 
dergleichen; auch alle sonstige Waa- 
ren aus Kupfer und Messing; Gelb- 
und Glockengießer-, Gürtler= und 
  
Nadler-Waaren, außer Verbindung 
  
1 Zentr. 
1 Zentr. 
  
  
  
  
19230 
  
  
30 
  
  
  
  
47 
  
20 in Kisten. 
11 in Käörben. 
9 in Ballen. 
13 in Fässern und 
Kisten. 
6 in Körben. 
4 in Ballen.