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Abgabensätze
nach dem r„5“
Maaßstab 14-Thaler-Fuß nach dem #ra
Benennung dar mit err Simbeitung213-Gulden-Fuß, wird vergütet
in 30#l und 24.#),
der Gegenstände. Verzollung. #an bein gen eutne
Eingang. Ausgang.Eingang.Ausgang. rutto-Gewicht:
5 zu. M.n.u It. Pfund.
41. 42. und 43. der zweiten Ab-
theilung dieses Tarifes nicht mit
inbegriffenen Gegenstände; inglei-
chen Waaren aus Gespinnsten von
Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle,
welche mit Eisen, Glas, Holz, Le-
der, Messing, Papier, Pappe oder
Stahl verbunden sind, z. B. Tuch-
oder Zeug-Mützen in Verbindung
mit Leder, Knöpfe auf Holzformen, 20 in Fössern und
Klingelschnüre und dergleichenmehr Zent.5 i. 30“ —–
5Ju in Ballen.
21 Leder, Lederwaaren und ähn-
liche Fabrikate:
a) Lohgare oder nur lohroth gearbei-
tete Häute, Fahlleder, Sohlleder,
Kalbleder, Sattlerleder, Stiefelschäf-
te, auch Juchten; ingleichen sä-
misch= und weißgares Leder, auch
Pergament, Gummiplatten und
mehr oder weniger gereinigte Gut-
tapercha ............. ... . .. .. 1 Zentr. 6 10 30
Anmerk. Krahzeuleder, auch künstliches, für in- 16 in Fässern und
ländische Kratzen. Fabriken auf Erlaub= Kisten.
nißscheine unter Kontrole; ferner i in rbben-
isäde ßer Verbi « Ballen.
tae her ttindung mus j Zent. J515
b) Brüsseler= und Dänisches Handschuh-
leder, auch Korduan, Marokin,
*.) Nach den Gesetzen vom 28. Okteber 1815 und 20. Okteber 1856 unterliegen Waaren aus Geld eder Silber, feinen Metallgemischen
Metallbrence (echt vergeldet). echten Perlen, Kerallen oder Steinen gesertigt, erer mit Gold eder Silber belegt; s.
Steffen in Verbindung mit Alabaster, Bernstein, Elsenbein, Perlmutter, Schildpatt und unechten Steinen; seine Parfümerien;
vorgenannten
erner Waaren aus
Stubuhren mit Ausnahme derer in hölzernen Gebhäusen; Kreuleuchter mit Bronce; Gold- oder Silberblatt; Fächer: künstliche Blumen
und zugerichtete Schmuckfedern bis auf weitere Bestimmung einem Eingaugszolle von 100 Thlrn. (175 Fl.) pro
Zentner.