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Benennung
der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Abgabensätze
nach dem
14-Thaler-Fuß
(mit der Eintheilung
Thalers
in 30%e# und 24 #p,
beim
Ausgang.
nach dem
241-Gulden-Fuß
beim
Eingang.
½i#
Eingang.
Thlr. Thl
Ausgang.
Sgr.
Et) n1 Tr I. Tr.
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
Pfund.
Saffian und alles gefärbte und
lackirte Leder; desgleichen Gummi-
fäden, welche mit baumwollenem,
leinenem oder wollenem rohem
(nicht gefärbtem, nicht gebleichtem)
Garn nur dergestalt umsponnen,
umflochten oder umwickelt sind, daß
noch deutlich erkannt werden können
für inländische Saffian= und Leder-
Fabrikanten werden unter Kentrolt
gegen die allgemeine Eingangeabgabe
eingelassen.
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und
Täschner-Waaren aus Leder oder
Gummi; Blasebälge, auch Wagen,
woran Leder= oder Polster-Ar-
beiten; desgleichen andere nicht
lackirte Gummi-Fabrikate außer
Verbindung mit anderen Materialien
4) Feine Lederwaaren von Korduan,
Saffian, Marokin, Brüsseler= und
Dänischem Leder, von sämisch= und
weißgarem Leder, von lackirtem
Leder, lackirtem Gummi und Per-
gament; Sattel= und Reit-Zeuge
und Geschirre mit Schnallen und
Ringen, ganz oder theilweise von
feinen Metallen und Metallgemi-
schen, Handschuhe von Leder und
feine Schuhe aller Alt...4
(77 Fl.) pro Zentner.
die Gummifäden ohne Ausdehnung
Anmerk. Halbgare Ziegen und Schaf Felll
1 Zentr.
1 Zentr.
1 Zentr.
30
22 38 130“)
16 in Fässern und
isten
13 in Körben.
6 in Ballen.
20 in Fässern und
Kisten.
13 in Körben.
6 in Ballen.
6) Nach dem Gesetze vem 28. Okteber 1845 unterliegen lederne Handschuhe bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle ven 44 Thlrn.