Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Benennung 
der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
14-Thaler-Fuß 
(mit der Eintheilung 
Thalers 
in 30%e# und 24 #p, 
beim 
Ausgang. 
nach dem 
241-Gulden-Fuß 
beim 
Eingang. 
½i# 
Eingang. 
Thlr. Thl 
Ausgang. 
Sgr. 
Et) n1 Tr I. Tr. 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Zentner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
Saffian und alles gefärbte und 
lackirte Leder; desgleichen Gummi- 
fäden, welche mit baumwollenem, 
leinenem oder wollenem rohem 
(nicht gefärbtem, nicht gebleichtem) 
Garn nur dergestalt umsponnen, 
umflochten oder umwickelt sind, daß 
noch deutlich erkannt werden können 
für inländische Saffian= und Leder- 
Fabrikanten werden unter Kentrolt 
gegen die allgemeine Eingangeabgabe 
eingelassen. 
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler= und 
Täschner-Waaren aus Leder oder 
Gummi; Blasebälge, auch Wagen, 
woran Leder= oder Polster-Ar- 
beiten; desgleichen andere nicht 
lackirte Gummi-Fabrikate außer 
Verbindung mit anderen Materialien 
4) Feine Lederwaaren von Korduan, 
Saffian, Marokin, Brüsseler= und 
Dänischem Leder, von sämisch= und 
weißgarem Leder, von lackirtem 
Leder, lackirtem Gummi und Per- 
gament; Sattel= und Reit-Zeuge 
und Geschirre mit Schnallen und 
Ringen, ganz oder theilweise von 
feinen Metallen und Metallgemi- 
schen, Handschuhe von Leder und 
feine Schuhe aller Alt...4 
  
(77 Fl.) pro Zentner. 
die Gummifäden ohne Ausdehnung 
Anmerk. Halbgare Ziegen und Schaf Felll 
  
1 Zentr. 
1 Zentr. 
1 Zentr. 
30 
  
  
  
  
  
  
  
  
22 38 130“) 
  
16 in Fässern und 
isten 
13 in Körben. 
6 in Ballen. 
  
20 in Fässern und 
Kisten. 
13 in Körben. 
6 in Ballen. 
6) Nach dem Gesetze vem 28. Okteber 1845 unterliegen lederne Handschuhe bis auf weitere Bestimmung einem Eingangszolle ven 44 Thlrn.
	        
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