Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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C. 
wird 
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A. 
Dritte Abtheilung. 
Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur Durchfuhr 
angemeldet werden. 
Die in der ersten Abtheilung des Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durchfuhr in 
der Regel abgabenfrei. 
Von Gegenständen, welche nach der zweiten Abtheilung des Tarifes bei dem Eingange oder Ausgange, 
oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr. oder 35 Kr. vom Zentner, 
oder nach Maß oder Stückzahl belegt sind, ist in der Regel als Durchgangsabgabe der Betrag jener 
Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zu ennichten. 
.Für Gegenstände, bei welchen die Eingangs= oder Ausgangs-Abgabe, oder beide zusammen, 10 Sgr. 
oder 35 Kr. vom Zentner erreichen oder übersteigen, wird in der Regel nur jener Satz von 10 Sgr. 
oder 35 Kr. vom Zentner, sodann: 
vom Stück: 
a) von Pferden, Mauleseln, Maulthieren, Eseln 1½ Thlr. oder 2 Fl. 20 Kr. 
b) -Ochsen und Zuchtstieren ......1 - -1-45 - 
c)-KuhenundJungvteh............«-«2- --—-52«-2- 
d)-Schwemenundcchafv1eh Ve- -—-17«-2- 
e)--HermgenfurdccTonne auch bei dem Dirchgange * den 
im II. Abschnitte genannten Staßen 3 Sgr. 9Pf. —. 13 
als Durchgangsabgabe entrichtet. 
. Fuͤr den Lranft. auf gewissen Straßen oder für gewisse Gegenstände sind ausnahmsweise geringere 
Sätze festgestellt. 
Diese Musnahmen sind folgende: 
I. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr von Waaren, welche 
. rechts der Oder seewärts oder landwärts über die Grenzlinien von Memel bis Myslowitz (die 
Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) ein= und über irgend welchen Theil der Vereins-Zoll- 
grenze wieder ausgehen; desgleichen welche 
. durch die Odermündungen oder links der Oder eingehen, und rechts der Oder seewärts oder 
landwärts über die Grenzlinie von Memel bis Myslowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz 
ausgeschlossen) wieder ausehen und endlich, welche 
auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder ausgehen, 
erhoben vom Zentner 3½ Sgr. oder 12 ¼ Kr. 
Ausnahmsweise ist zu entrichten: 
Von Salz (25 t.), wenn solches durch die Häfen von Danzig, Memel und über Pillau eingeführt 
wird zum Bedarf der Königlich Polnischen Salz-Administration unter Kontrole der #nizich 
Preußischen Salz-Administration, von der Preußischen Lastt 3 Thlr. 
II. Abschnitt. 
Bei der Durchfuhr durch nachgenannte Theile des Vereinsgebietes oder auf nachgenannten Straßen 
von den bei dem Ein= und Ausgange höher belegten Gegenständen an Durchgangsabgabe nur erhoben: 
Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der Straße über 
Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und links der Oder oder auf der
	        
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