Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Das Gewicht der fuͤr den Transport noͤthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara 
genannt. 
Ist die Umgebung fuͤr den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig ein und die- 
selbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser 
Umgebung die Tara. 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zur unmittelbaren 
Sicherung der Waaren nöthigen Unschließungen (Flaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und 
dergleichen) werden bei Ermittelung des Retto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so 
wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn möchten. 
b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 
1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 
2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und 
fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 
3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich fest- 
esetzt ist. 
c) vonsalen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem 
Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt. 
d) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 
l. In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zoll-Tarife bestimmten Sätzen 
berechnet. 
2. Werden Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Sicke 
von Pack= oder Sack-Leinen, in Schilf= oder Stroh-Matten oder ähnlichem Material ge- 
packt zur Verzollung gestellt, so können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, 
in soweit nicht in der zweiten Abtheilung eine geringere Tara-Vergütung für Ballen oder 
Säcke vorgeschrieben ist. 
Unter den im Tarife mit einem höheren Tara-Satze als 4 Pfund aufgeführten Ballen 
wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Ma- 
terial verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann an- 
wendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheb- 
lich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt. 
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara für Ballen vor- 
schreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 8 Zentner zur Verzollung 
angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara- 
Vergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch 
Verwiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung II. 2 c. und 41. c) findet 
diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 
6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara be- 
willigt wird. 
Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung 
nach dem Retto-Gewichte Statt findet, den Tara-Tarif gelten, oder das Netto-Gewicht 
entweder durch Verwiegung der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln 
lassen will. 
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