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VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die Durchgangs-
abgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage erhoben;
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die Entrichtung der
Durchgangsabgabe in der Regel gleich bei dem Eingangsamte, wo nicht aus örtlichen
Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzuges,
Nacherhebungen bei dem Ausgangs= oder Packhofs-Amte nöthig werden.
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die allgemeine Ein-
gangsabgabe (½ Thaler oder 52½ Kreuzer vom Zentner), und nach der dritten Abtheilung
bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe belegt sind, als an Eingangsabgabe
oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammen genommen davon zu entrichten seyn würde,
müssen die Gefälle gleich bei dem Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnah-
men wie bei a. 2.
) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme begriffen und
nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt oder eine andere kompetente
Hebestelle befindet, adressirt sind, können unter Begleitschein -Kontrole von den Grenzämtern
dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen
Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann die Gefälleentrichtung erst, wenn die
Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über funf
Thaler oder 83/ Gulden vom Zentner betragen, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn
die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von funfzig Thalern
oder 87½ Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung hinsichtlich des
Betrages erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als 6 Thalern oder 10½ Gulden vom Zentner belegt
sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von
welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen Vieh-Transport den Be-
trag von zehn Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen. ·
Der Eingang von hoͤher belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen von hoͤchstens
zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit der Maßgabe, daß auch die
Gefälle von den in einem Transporte eingehenden Waaren solcher Art den Betrag von zehn
Thalern oder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage von zehn Tha-
lern oder 17½ Gulden erheben.
Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz-Behörde erweiterte Abfertigungs-
befugnisse erhalten, werden darüber geeignete Bekanntmachungen ergehen.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollämtern sogleich erlegt werden, insofern dieselben nicht
ausnahmsweise zur Ertheilung von Begleltscheinen ermächtigt werden.
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