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Nachdem Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog
von Sachsen-Altenburg und Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. wegen
Herstellung einer Telegraphen-Verbindung zwischen der bei der Herzoglichen Re-
sidenz Altenburg befindlichen Königlich Sächsischen Vereins-Telegraphen-Station
einerseits, und Weimar andererseits, zum Anschlusse an die dortige Königlich
Preußische Vereins-Station übereingekommen und von Allerhöchst= und Höchst-
denselben, nämlich:
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar=
Eisenach,
Höchstihr Staatsrath 2c. Gottfried Theodor Stich ling,
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen,
Allerhöchstihr Finanz-Direktor und Geheimrath cc. Carl Wolf von
Ehrenstein,
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Altenburg,
Höchstihr geheimer Staatsrath 2c. Carl Viktor Sonnenkalb,
von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten Reuß i. L.,
Höchstihr wirklicher Geheimrath 2c. Heinrich Eduard von Geldern,
zu Bevollmächtigten Behufs näherer Vereinbarung hierüber ernannt worden
sind: so haben die genannten Bevollmächtigten mit Vorbehalt der allerhöchsten
und höchsten Ratiffkation den nachfolgenden
Vertrag
an unten gesetztem Tage abgeschlossen:
Art. 1.
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich verbindlich, auf der Linie
von Altenburg über Gera, Roda und Jena nach Weimar, unbeschadet der
Landeshoheit innerhalb der dabei betroffenen Staatsgebiete, eine oberirdische
Drahtleitung und die zur Korrespondenz auf solcher erforderlichen elektro-mag-
netischen Telegraphen-Apparate für Ihre Rechnung in Ausführung bringen zu
lassen und die übrigen kontrahirenden Regierungen gestatten, eine Jede soweit
hierbei Ihr Staatsgebiet berührt wird, die Herstellung der gedachten Tele-
graphen-Verbindung, werden dem Unternehmen, soviel an Ihnen ist, förderlich
seyn, auch demselben allenthalben den Schutz der Landesgesetze angedeihen
lassen.