Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

300 
Nachdem Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog 
von Sachsen-Altenburg und Seine Durchlaucht der Fürst Reuß j. L. wegen 
Herstellung einer Telegraphen-Verbindung zwischen der bei der Herzoglichen Re- 
sidenz Altenburg befindlichen Königlich Sächsischen Vereins-Telegraphen-Station 
einerseits, und Weimar andererseits, zum Anschlusse an die dortige Königlich 
Preußische Vereins-Station übereingekommen und von Allerhöchst= und Höchst- 
denselben, nämlich: 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, 
Höchstihr Staatsrath 2c. Gottfried Theodor Stich ling, 
von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen, 
Allerhöchstihr Finanz-Direktor und Geheimrath cc. Carl Wolf von 
Ehrenstein, 
von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Altenburg, 
Höchstihr geheimer Staatsrath 2c. Carl Viktor Sonnenkalb, 
von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Fürsten Reuß i. L., 
Höchstihr wirklicher Geheimrath 2c. Heinrich Eduard von Geldern, 
zu Bevollmächtigten Behufs näherer Vereinbarung hierüber ernannt worden 
sind: so haben die genannten Bevollmächtigten mit Vorbehalt der allerhöchsten 
und höchsten Ratiffkation den nachfolgenden 
Vertrag 
an unten gesetztem Tage abgeschlossen: 
Art. 1. 
Die Königlich Sächsische Regierung erklärt Sich verbindlich, auf der Linie 
von Altenburg über Gera, Roda und Jena nach Weimar, unbeschadet der 
Landeshoheit innerhalb der dabei betroffenen Staatsgebiete, eine oberirdische 
Drahtleitung und die zur Korrespondenz auf solcher erforderlichen elektro-mag- 
netischen Telegraphen-Apparate für Ihre Rechnung in Ausführung bringen zu 
lassen und die übrigen kontrahirenden Regierungen gestatten, eine Jede soweit 
hierbei Ihr Staatsgebiet berührt wird, die Herstellung der gedachten Tele- 
graphen-Verbindung, werden dem Unternehmen, soviel an Ihnen ist, förderlich 
seyn, auch demselben allenthalben den Schutz der Landesgesetze angedeihen 
lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.