Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 8. 
Die Stationen an der Telegraphen-Linie Altenburg-Weimar werden von 
Königlich Sächsischen Beamten bedient, welche jedoch, ihrer Stationirung in 
einem der übrigen bei gegenwärtigem Vertrage betheiligten Staaten ohnerachtet, 
aus dem Staatsverbande des Königreichs Sachsen nicht ausscheiden und der 
Dienst= und Disciplinar-Gewalt der Königlich Sächsischen Telegraphen-Verwal- 
tung untergeben bleiben, im Uebrigen aber den Gesetzen und polizeilichen An- 
ordnungen desjenigen Staates, wo sich ihr Stations-Ort befindet, unterworfen 
sind und ihren persönlichen Gerichtsstand vor den dortigen Gerichten haben. 
Art. 6. 
Wie die neu zu errichtende Telegraphen= Linie überhaupt dem deutsch-öster- 
reichischen Telegraphen-Vereine angehören wird, so haben auf solche auch alle 
für den letzteren vereinbarten Bestimmungen, sowie im Uebrigen die speziellen 
Vorschriften für die Königlich Sächsischen Telegraphen = Linien Anwendung zu 
leiden. Es wird demzufolge insbesondere auch die Verpflichtung der Telegra- 
phen-Beamten im Allgemeinen sowohl, als namentlich auf die unverbrüchliche 
Wahrung des Telegraphen-Geheimnisses ebenso erfolgen, wie bei den übrigen 
Königlich Sächsischen Telegraphen= Stationen. 
Art. 7. 
Die Königlich Sächsische Regierung leistet den übrigen kontrahirenden Re- 
gierungen die Zusage, daß in Ansehung der Beförderung und sonstigen Be- 
handlung der Staats= und Privat-Depeschen vollkommene Gleichheit zwischen 
den Regierungen und Angehörigen sämmtlicher bei diesem Vertrage betheiligter 
Staaten Statt finden soll. 
Art. 8. 
Gesetze und Verordnungen des Königreichs Sachsen in Betreff des Tele- 
graphen-Wesens überhaupt und der Linie Altenburg-Weimar insbesondere ha- 
ben, dafern sie nicht lediglich zur Nachachtung für das Telegraphen-Personal, 
sondern zugleich zur Befolgung Seiten anderer Beamten und des Publikums 
bestimmt sind, innerhalb der übrigen kontrahirenden Staaten nur insoweit Gül- 
tigkeit, als sie daselbst genehmigt und publicirt worden sind. Die betreffenden 
Regierungen werden den diesfalls an sie gelangenden Anträgen der Königlich 
Sächsischen Regierung thunlichst entsprechen. 
Art. 9. 
Die Anordnungen der Königlich Sächsischen Regierung, welche zwar zu- 
nächst nur zur Nachachtung für das Telegraphen-Personal bestimmt, jedoch von
	        
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