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allgemeiner Natur sind und das Interesse des Publikums berühren, werden
den übrigen kontrahirenden Regierungen baldmöglichst zur Kenntnißnahme und
beziehentlich Bekanntmachung mitgetheilt werden.
Dagegen sollen diejenigen Bekanntmachungen, welche von der Königlich
Sächsischen Telegraphen-Direktion ausgehen, soweit sie für die Benutzung des
Telegraphen in einem oder mehren der bei diesem Vertrage betheiligten Staaten
von Interesse sind, von jener Behörde selbst durch die hierzu zu bestimmenden
Lokal-Blätter veröffentlicht werden.
Art. 10.
Die Beförderungsgebühren anlangend soll die Korrespondenz zwischen den
Stationen an der Linie Weimar-Altenburg und den übrigen Königlich Sächsi-
schen Telegraphen= Stationen lediglich nach dem für die interne Korrespondenz
auf den Königlich Sächsischen Linien bestehenden Tarife, welcher für die erstge-
dachte Linie nicht ohne Zustimmung der übrigen kontrahirenden Regierungen
Seiten der Königlich Sächsischen Regierung erhöht werden wird, vernommen
werden, wogegen die über die Königlich Sächsischen Linien hinausgehende oder
von einem über solche hinausgelegenen Punkte kommende Korrespondenz den vollen
Sätzen des Vereins-Tarifes oder sonst einschlagenden Tarifes unterworfen ist.
Art. 11.
Von jeder Beförderungsgebühr bleiben bei der Korrespondenz zwischen den
auf der Linie Weimar-Altenburg-Leipzig-Dresden befindlichen Königlichen Te-
legraphen-Stationen befreit:
a) die Mitglieder der allerhöchsten und höchsten Regentenhäuser in den kon-
trahirenden Staaten;
b) die Staats-Depeschen
der Vorstände und Abtheilungs-Chefs der Königlichen Ministerien zu
Dresden,
der Chefs und Direktoren der Großherzoglichen Ministerial-Departe-
ments zu Weimar sowie des Kurators der Universität Jena,
der stimmführenden Mitglieder des Herzoglichen Ministeriums zu Al-
tenburg,
der Fürstlichen Ministerial-Vorstände zu Gera,
) bis auf Weiteres alle diejenigen Staats-Depeschen, welche eine Sicher-
heitspolizei= oder Kriminal-Untersuchungssache zum Gegenstande haben.