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5 29.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme der General-
Versammlung sind:
1) der Bericht des Verwaltungsrathes über die Ausführung des Baues
und über die Geschäfte des verflossenen Jahres, unter Vorlegung des
Rechnungsabschlusses;
2) die Wahl und etwaige Entlassung der von der Gesellschaft gewählten
Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Versammlung von den
drei hohen Regierungen dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Aktionären
zur Entscheidung vorgelegt werden.
Bei Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung muß der Ge-
genstand der Verhandlung in der Einladung kurz angedeutet werden.
s. 30.
Besondere Anträge einzelner Aktionäre (G. 29 zu 3) müssen spätestens
acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden des Verwaltungs=
rathes schriftlich mitgetheilt werden, widrigenfalls dem Letzteren frei steht, den
Vortrag darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen.
8. 31.
Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlung
1) zur Anlegung von Zweig= und Verbindungs-Bahnen;
2) zur Vermehrung des Aktien-Kapitals und Aufnahme von Darlehen auf
Prioritäts-Obligationen;
3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten, ingleichen zur Aufhebung,
Abänderung oder Ergänzung des angeschlossenen Vertrages mit der Thü-
ringischen Eisenbahngesellschaft (§. 3);
4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versammlungen;
5) zur Auflösung der Gesellschaft.
Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend
zu 1 bis 5 verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegen-
stand der Berathung in der Einladung zu dieser Versammlung besonders zu
bemerken.
Zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse zu 1, 2, 3, insoweit bei Nr. 3 die
Abänderung und Ergänzung der Statuten in Frage kommt, und zu 5, ist die
Genehmigung der drei hohen Regierungen erforderlich.