Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

304 
Art. 12. 
Die Telegraphen-Büreaux sind verpflichtet solche Privat-Depeschen von 
der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, deren Inhalt gegen die 
Gesetze verstößt oder welche aus Rücksicht für das öffentliche Wohl und die 
Sittlichkeit als zur Mittheilung nicht geeignet erscheinen. Die nächste Entschlie- 
ßung steht solchen Falles dem Vorstande der Telegraphen-Station oder dessen 
Stellvertreter zu. 
Reklamationen gegen derartige Entschließungen sind rücksichtlich der Linie 
Weimar-Altenburg an denjenigen Staatsbeamten zu richten, welcher für jede 
der betroffenen Stationen Seiten der Regierung desjenigen Staates, in welchem 
die fragliche Station gelegen ist, zur Erledigung dieser Reklamations-Fälle be- 
auftragt werden wird. 
Art. 13. 
Für Kriegsfälle oder sonstige außerordentliche Zustände bleibt es Jeder 
der drei Regierungen, deren Gebiet durch die Telegraphen-Linie durchzogen 
wird, unbenommen, die Aufgabe, Beförderung oder Bestellung von Privat-De- 
peschen innerhalb ihres Staatsgebietes zeitweise zu untersagen. Dieselbe wird 
jedoch von einem derartigen Verbote, sowie von dessen Wiederaufhebung die 
übrigen kontrahirenden Regierungen unverweilt in Kenntusß setzen. 
Art. 13. 
Die Leitungen der in Rede stehenden Telegraphen-Linie sollen durch das 
Chaussee= und Straßen-Aufsichts-Personal, ingleichen durch die Forstbeamten 
und Polizei-Beamten, soweit solches mit deren übrigen Berufspflichten irgend 
vereinbar, mit überwacht und für jedes der durch die Telegraphen-Linie berühr- 
ten Staatsgebiete die deshalb erforderliche Anordnung, soweit thunlich nach 
Analogie der hierüber innerhalb des Königreiches Sachsen bestehenden Vorschrif- 
ten, getroffen, auch hierüber der Königlich Sächsischen Regierung Nachricht er- 
theilt werden. 
Art. 18. 
Die Unterhaltung der Telegraphen-Leitungen und die an solchen erforder- 
lichen Herstellungen werden zwar in der Hauptsache durch das Personal der 
Königlich Sächsischen Telegraphen-Verwaltung ausgeführt werden; insoweit 
jedoch jene Leitungen an öffentlichen Straßen hingeführt werden, wird das mit 
der Straßenaufsicht beauftragte Personal auch für die Instandhaltung der Lei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.