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Art. 12.
Die Telegraphen-Büreaux sind verpflichtet solche Privat-Depeschen von
der Annahme oder Weiterbeförderung auszuschließen, deren Inhalt gegen die
Gesetze verstößt oder welche aus Rücksicht für das öffentliche Wohl und die
Sittlichkeit als zur Mittheilung nicht geeignet erscheinen. Die nächste Entschlie-
ßung steht solchen Falles dem Vorstande der Telegraphen-Station oder dessen
Stellvertreter zu.
Reklamationen gegen derartige Entschließungen sind rücksichtlich der Linie
Weimar-Altenburg an denjenigen Staatsbeamten zu richten, welcher für jede
der betroffenen Stationen Seiten der Regierung desjenigen Staates, in welchem
die fragliche Station gelegen ist, zur Erledigung dieser Reklamations-Fälle be-
auftragt werden wird.
Art. 13.
Für Kriegsfälle oder sonstige außerordentliche Zustände bleibt es Jeder
der drei Regierungen, deren Gebiet durch die Telegraphen-Linie durchzogen
wird, unbenommen, die Aufgabe, Beförderung oder Bestellung von Privat-De-
peschen innerhalb ihres Staatsgebietes zeitweise zu untersagen. Dieselbe wird
jedoch von einem derartigen Verbote, sowie von dessen Wiederaufhebung die
übrigen kontrahirenden Regierungen unverweilt in Kenntusß setzen.
Art. 13.
Die Leitungen der in Rede stehenden Telegraphen-Linie sollen durch das
Chaussee= und Straßen-Aufsichts-Personal, ingleichen durch die Forstbeamten
und Polizei-Beamten, soweit solches mit deren übrigen Berufspflichten irgend
vereinbar, mit überwacht und für jedes der durch die Telegraphen-Linie berühr-
ten Staatsgebiete die deshalb erforderliche Anordnung, soweit thunlich nach
Analogie der hierüber innerhalb des Königreiches Sachsen bestehenden Vorschrif-
ten, getroffen, auch hierüber der Königlich Sächsischen Regierung Nachricht er-
theilt werden.
Art. 18.
Die Unterhaltung der Telegraphen-Leitungen und die an solchen erforder-
lichen Herstellungen werden zwar in der Hauptsache durch das Personal der
Königlich Sächsischen Telegraphen-Verwaltung ausgeführt werden; insoweit
jedoch jene Leitungen an öffentlichen Straßen hingeführt werden, wird das mit
der Straßenaufsicht beauftragte Personal auch für die Instandhaltung der Lei-