Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 28. Weimar. 26. November 1856. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Da von dem Ertrage der nach dem Ausschreiben vom 9. April d. J. 
zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträge, welche am 15. Mai d. J. 
zahlbar waren, nach Deckung des laufenden Bedarfes der Landesbrandver- 
sicherungs-Anstalt besage der hierüber vorliegenden Nachweisungen, die Hälfte 
für den bei jener Anstalt zu bildenden Reserve-Fonds nicht übrig bleibt: so 
wird in Gemäßheit der Bestimmung unter Ziffer 3 des unter dem 5. Januar 
1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung von jedem Thaler der von den 
Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf Grund des Brandversicherungs-Ka- 
tasters für 1856 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summen ein weiterer 
Beitrag von 
Einem Viertelpfennig Landeswährung 
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit 
dem 15. kommenden Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch 
den betreffenden Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht 
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen 
Beiträge zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich ebzuführen und zu berichti- 
gen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach 
Maßgabe der höchsten Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der 
direkten Steuern und Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte Bei- 
bringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten 
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