Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Weimar. 26. November 1856.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da von dem Ertrage der nach dem Ausschreiben vom 9. April d. J.
zu entrichten gewesenen Brandversicherungs-Beiträge, welche am 15. Mai d. J.
zahlbar waren, nach Deckung des laufenden Bedarfes der Landesbrandver-
sicherungs-Anstalt besage der hierüber vorliegenden Nachweisungen, die Hälfte
für den bei jener Anstalt zu bildenden Reserve-Fonds nicht übrig bleibt: so
wird in Gemäßheit der Bestimmung unter Ziffer 3 des unter dem 5. Januar
1854 erlassenen Nachtrages zu §. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung von jedem Thaler der von den
Gebäudebesitzern im Großherzogthume auf Grund des Brandversicherungs-Ka-
tasters für 1856 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenz-Summen ein weiterer
Beitrag von
Einem Viertelpfennig Landeswährung
hiermit dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe mit
dem 15. kommenden Monats
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll.
Indem daher solches sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch
den betreffenden Ober= und Unter-Einnehmern zur Nachricht bekannt gemacht
wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die fraglichen
Beiträge zu dem vorbezeichneten Termine pünktlich ebzuführen und zu berichti-
gen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufgegeben, nach
Maßgabe der höchsten Verordnung vom 2. Juni 1854 über die Erhebung der
direkten Steuern und Brandversicherungs-Beiträge, für die ungesäumte Bei-
bringung und Einlieferung der diesfallsigen Gelder an die ihnen vorgesetzten
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