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Einnahmestellen in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten, ohne erst weitere
besondere Anweisung hierzu zu erwarten, pflichtmäßig Sorge zu tragen.
Wegen der etwa verbliebenen Restlassungen ist übrigens allenthalben nach
Vorschrift der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Ge-
setzes vom 11. Dezember 1850 zu verfahren.
Weimar am 4. November 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
II. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Septem-
ber 1854 (S. 333 des Regierungs-Blattes von jenem Jahre) wird hiermit
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von der Königlich Hannoverschen
Staatsregierung am Bahnhofe zu Münden, um den dort vermehrten Güter-
verkehr keine Störung erleiden zu lassen, seit dem 23. v. M. eine Revisions-
und Zollabfertigungs-Stelle errichtet worden ist, welche als Filial des Münde-
ner Haupt-Steneramtes dieselben Befugnisse hat, wie letzteres.
Weimar am 10. November 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
IIII. Von der Großherzoglich Badenschen Staatsregierung ist das Neben-
zollamt II. Klasse, zu Waldshut, vom 10. d. M. an in ein Nebenzollamt
I. Klasse mit unbeschränkter Befugniß zur Zollerhebung und zum Begleitschein-
wechsel mit allen zusländigen Vereinszollämtern umgewandelt, gleichzeitig aber
auch das Nebenzollamt l. Klasse am Grenzacher-Horn mit dem dortigen
Anmeldeposten aufgehoben und statt dessen nur ein Nebenzollamt II. Klasse da-
selbst errichtet worden.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Septem-
ber 1851 (S. 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht. Weimar am 14. November 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Seite 253 Zeile 22 dieses Blattes ist die Ziffer V in die Ziffer 1 zu derichtigen.
Druck der Hof Buckdrucke rei.