Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 29. Weimar. 18. December 1856.
Ministerial-Bekanutm achungen.
I. Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer acht und zwanzig-
sten diesjährigen Sitzung folgenden Beschluß gefaßt:
„Der durch den Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 9. November 1837
„und den Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur
„und der Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung gewährte
„Schutz, sowie derjenige Schutz, welcher durch besondere Bundesbeschlüsse
„im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner bestimmter Autoren
„gewährt worden ist, wird dahin erweitert, daß dieser Schutz zu Gunsten
„der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundesbeschlusse vom 9.
„November 1837 verstorben sind, noch bis zum 9. November 1867 in
„Kraft bleibt. ·
„Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbeschluß nur auf solche Werke
„Anwendung, welche zur Zeit noch im Umfange des ganzen Bundesgebie-
„tes durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung ge-
„schützt sind.“
Hôchstem Befehle Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, gemäß wird
dieser Bundesbeschluß hiermit zur Kenntnißnahme und Nachachtung äöffentlich
bekannt gemacht.
Weimar am 29. November 1856.
Großherzoglich Sachsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
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