Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 31. December 1856.
Wir Carl Alexander,
. von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die
Jahre 1857, 1858 und 1859 umfassende Finanz-Periode durch Verabschie-
dung mit dem vierzehenten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt
worden ist, sind von dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse
in den gedachten Etats-Jahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über
die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816, die nachstehend be-
zeichneten Steuern für die Jahre 1857, 1858 und 1859 verwilligt worden:
*
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume
vorzugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grund-
steuern) nach den weiteren Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die
Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 18. März 1851 und des Gesetzes
vom 30. Ofktober 1840.
II.
Als indirekte Steuern:
A. in dem gesammten Großherzog thume:
1) Die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach dem
Zollgesetze, der Zollordnung und dem Zollstrafgesetze vom 1. Mai 1838 in
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