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denjenigen Beträgen, welche in Gemäßheit der den deutschen Zoll= und Han-
dels-Verein begründenden und der zwischen diesem und anderen Staaten abge-
schlossenen oder ferner abzuschließenden Staatsverträge derzeit bestimmt und,
oder anderweit für den Lauf der Verwilligungs-Periode werden bestimmt werden;
2) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden
Rüben nach dem mittelst Patentes vom 15. Juli 1846 bekannt gemachten
Gesetze über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers nebst dem
Nachtrage dazu vom 15. Januar 1855 und nach den durch das Gesetz über
die Zoll= und Stener-Sätze vom Zucker und Syrop vom 2. Juni 1855 bestimm-
ten oder in Gemäßheit der Verträge unter den Zollvereins-Staaten im Laufe
der Verwilligungs-Periode anderweit zu bestimmenden Sätzen;
3) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 1834
und den Nachträgen zu diesem Gesetze vom 20. November 1840 und vom
12. März 1856.
Außerdem
B. in den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine ge-
hörigen Gebietstheilen des Großherzogthumes und in dem
Amtsbezirke Allstedt mit Oldisleben:
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 1. Dezember 1841
und dem Anhange zu dem unter dem 29. Oktober 1856 publizirten Vereins-
Zolltarife)
2) die Steuer von der inländischen Branntwein-Fabrikation
nach dem Branntweinsteuer-Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der Abän-
derung desselben vom 1. September 1846, ingleichen nach der dazu gehörigen
Branntweinsteuer-Ordnung, auch den Nachträgen dazu vom 21. Juni 1854
und 19. Januar 1855; .
3) die Steuer von dem inländischen Wein- und Tabacks-Bau
nach dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und dem Nachtrage dazu vom
23. April 1844;
4) die Biermalzschrot— Steuer nach dem Gesetze vom 16. Februar
1836, verbunden mit der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1840 und den
Nachträgen dazu vom 23. April 1839, vom 3. Mai 1842 und vom 20.
März 1851;
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 25. Mai 1847;
C. in dem Vordergerichte Osiheim (orm Amtisbeziise Lichtenberg mit
Ausnahme des Ortes Melpers), neben den unter II, A erwähnten in-
direkten Steuern:
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843;