2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze;
3) der Sulzaufschlag nach demselben Gesetze;
oder — zu B und C — nach den in Gemäßheit der Verträge mit den
betheiligten Zollvereins-Staaten im Laufe der Verwilligungs-Periode anderweit
zu treffenden Bestimmungen.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten
Großherzogthume:
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen
Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuerver-
fassung vom 18. März 1851 nebst dem Nachtrage dazu vom 25. November 1853
und des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851
nebst dem Nachtrage dazu vom 26. November 1853
Eilf und ein Viertel Pfennige von jedem Thaler
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten In-
dividual-Steuerkapitale;
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche
an) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode
zum Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen Statt ge-
fundenen oder noch Statt findenden Abgänge und Zugänge, sowie
nach Maßgabe der eingeleiteten allgemeinen Revision dieser Orts-
Steuer-Kapitale seiner Zeit zu berichtigen und
bb) hinsichtlich des Einkommeos aus anderen Quellen nach dem Ergeb-
nisse der Einschätzungen in dem Jahre 1856 und mit Rücksicht auf
die Statt gefundenen oder noch Statt findenden Revisionen fest zu
stellen sind;
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die
eine, welche dem Orts-Steuer-Kapital von dem Einkommen aus Grundbesitz
entspricht, ausschließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere
aber, welche aus dem Orts-Steuer-Kapital von dem übrigen zum zweiten Theile
der Orts-Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem
Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich — im Uebri-
gen nach Maßgabe der Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die allge-
meine Einkommensteuer — aufzubringen ist;
2) von dem Erwerbe Fremder, welche in dem Großherzogthume
Handel oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844
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