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und nach den auf dem Grunde dieses Gesetzes und in Folge von Verträgen
mit außervereinsländischen Staaten getroffenen oder weiter zu treffenden Anord-
nungen.
IV.
Die Hundesteuer nach dem Gesetze vom 12. Mai 1852 und dem Nach-
trage dazu vom 15. Dezember 1853.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion er-
theilen, verordnen Wir in Gemäßheit des F. 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816, daß die vor-
bezeichneten verfasfungsmäßig verwilligten Steuern in den Terminen und Ent-
richtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verordnungen bestimmt sind,
in ungetreunten Summen und in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu
Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen es sich gebühret, pünktlich entrichtet und
eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz, als ein für die Jahre 1857,
1858 und 1859 gültiges allgemeines Landesgesetz, höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Dezember 1856.
.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Steuer gesetz
für die Jahre 1857, 1858 und 1859.
Ministerial-Bekauntmachungen.
II. In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem
19. November 1851 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres
werden alle diejenigen, welche ein Einkommen
I. an Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensionen
aus Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, na-
mentlich aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen Anstal-
ten, z. B. von Bank-Iustituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-
Anstalten u. s. w. (Verordnung vom 6. Juni 1856), oder auch an
Auszügen aus Landgütern (reservata rustica);
II. aun Erbzinsen und sonstigen grund herrlichen Gefällen;