Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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darunter begriffenen Naturalien betrifft, hinsichtlich des Geldanschlages nach 
§. 59 des Gesetzes vom 19. März 1851 zu berichtigen. 
Zu III. 
Die Rente von verzinslichen Kapitalen ist zu vier Prozent vom Nominal- 
Betrage der Kapitale anzumelden, insofern sie nicht wirklich eine geringere 
ist (S. 36 des Gesetzes vom 19. März 1851). 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen 
gleichmäßigen Abwurf gewähren, ist der im verflossenen Jahre bezogene 
Abwurf und bei Loosen zu Lotterie-Anleihen der jährliche Zinsenzuwachs 
der Fassion zu Grunde zu legen (F. 32 desselben Gesetzes). 
Hiernach sind daher auch die bereits früher abgegebenen Fassionen 
von den Steuerpflichtigen zu ergänzen und zu berichtigen. 
Es macht hinsichtlich der Pflicht zur Anmeldung keinen Unterschied, ob 
die Kapitale im Inlande oder im Auslande, auf Hypothek oder Hand- 
schrift oder auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staatspapieren, 
auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt sind, ferner ob der verzins- 
liche Ausstand auf einem Darlehen oder auf einem andern Rechtege- 
schäfte beruht. 
Es sind daher z. B. verzinsliche Kaufgelder, Ablösungs-Kapitale, 
Kanutionen u. s. w. ebenso wie Darlehen zu fatiren (K. 30 desselben Gesetzes). 
Zinsen von etwaigen Passiv-Kapitalen (Schulden) dürfen nicht abgezogen 
werden. 
Ausgenommen hiervon ist das Einkommen der Sparkassen, Banken- 
und Aktien-Institute, welches nur mit den nach dem jährlichen Rech- 
nungsschlusse sich herausstellenden Reinerträgen, soweit sie nicht an die 
einzelnen Mitglieder vertheilt werden und sonach von diesen zu versteuern 
sind, zur Anmeldung zu bringen ist (F. 35 desselben Gesetzes). 
Zu I, II und III. 
8) Zur richtigen und rechtzeitigen Anmeldung der oben unter Ziffer I, II 
und III bezeichneten Einkommensteuer-Arten ist in der Regel der Be- 
zugsberechtigte selbst verpflichtet, außerdem haben für dieselbe einzustehen: 
a) in Rücksicht auf das hierher gehörige Einkommen von Vermögen, wel- 
ches einem Nießbrauche unterworfen ist — der Nießbrauchsberech- 
tigte; also z. B. der Vater oder die Mutter, welche den Abwurf des 
Vermögens ihrer Kinder beziehen; 
b) bei dergleichen Einkommen, welches unter vormundschaftlicher Ver- 
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt — möge es nun 
einem Minderjährigen, einem Geisteskranken, einem Verschwender, einem
	        
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