Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Zu  86.

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kann,  bei  der  Bauprüfung  die  höchste  zulässige  Dampfspannung  zu  ermitteln  (§  12  Abs.  2
letzter  Satz  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen).

I.  Das  nach  dieser  Vorschrift  vom  Sachverständigen  im  Zeugnis  über  die  Bauprüfung
abzugebende  Gutachten  über  die  ferner  zulässige  Dampfspannung  für  erneut  zu  genehmigende
Dampfkessel  enthebt  den  für  die  Begutachtung  des  Genehmigungsgesuchs  zuständigen  Sachverständigen
  und  die  Behörde  nicht  der  Pflicht,  bei  Festsetzung  der  höchsten  zulässigen
Dampfspannung  mit  größter  Vorsicht  vorzugehen.

III  Für  die  Bemessung  der  höchsten  zulässigen  Dampfspannung  kommt  §  21  (18)  Abl.  2
der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Land-(Schiffs-HDampfkesseln
  in  Betracht.  Die  hienach  für  die  Festigkeitsberechnung  anzunehmende  Zugfestigkeit
des  Kesselmaterials  ist  durch  eine  besondere  Prüfung  zu  ermitteln,  falls  dies  auf  einem
anderen  Wege  nicht  mit  genügender  Zuverlässigkeit  möglich  ist.

IV  Bei  alt  angekauften  Dampfkesseln,  deren  frühere  Dampfspannung  und  Herkunft  nicht
nachgewiesen  werden  kann,  darf  die  Wiedergenehmigung  nur  ausnahmsweise  auf  Grund
besonders  sorgfältig  ausgeführter  Untersuchung  der  gesamten  Beschaffenheit  des  Kessels  und
nur  daun  erfolgen,  wenn  der  Antragsteller  selbst  die  Aufstellung  und  Benützung  des  Kessels
beabsichtigt.  Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  solche  Kessel  Anwendung,  die  aus  Teilen
alter  Kessel  unter  Hinzufügung  neuen  Baustoffs  hergestellt  sind.

VDie  Erhöhung  der  bisher  genehmigt  gewesenen  Dampfspannung  ist  für  erneut  zu
genehmigende  Dampfkessel  nur  dann  zulässig,  wenn  die  ursprüngliche  Dampfspannung  mit
Rücksicht  auf  den  Aufstellungsort  des  Kessels  (§  15  Abs.  1  der  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen)  oder  aus  anderen  Gründen  niedriger  bemessen  wurde  als  es  der  Festigkeit
des  Kessels  entsprach.

18.

Die  im  §  3  Abs.  IV  vorgeschriebenen  Formblätter  sind  nur  zur  Ausfertigung  der
eigentlichen  Genehmigungsurkunden  bestimmt.  Ist  aus  irgend  einem  Grunde,  z.  B.  wegen
Widerspruchs  des  Unternehmers  gegen  die  aufzuerlegenden  Bedingungen,  die  Erlassung  eines
förmlichen  Bescheids  geboten,  so  ist  die  Genehmigungsurkunde  nach  Formblatt  durch  die
Behörde  erster  Instanz  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Bescheids  auszustellen.

19.
Ergibt  sich,  daß  ein  im  Betriebe  befindlicher  Dampfkessel  noch  nicht  genehmigt  ist,  so
ist  nachträglich  das  Genehmigungsverfahren  einzuleiten.

20.
Weiche  Dachungen  sind  solche,  bei  denen  leicht  entzündliche  Stoffe  in  irgend  einer  Weise
Verwendung  gefunden  haben.  (Vergl.  Ziff.  46.)