Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Beilage C. 
Eutwurf 
zu dem Vertrage zwischen der Direktion der Thüringschen Eisen- 
bahngesellschaft und dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahn- 
gesellschaft über den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der 
Werra-Eisenbahn nebst Zweigbahn. 
Zwischen der Direktion der Thüringschen Eisenhahngesellschaft Namens 
der Thüringschen Eisenbahngesellschaft einerseits, und dem Verwaltungsrathe 
der Werra-Eisenbahngesellschaft Namens dieser Gesellschaft andererseits, ist über 
die von Ersterer zu übernehmende Ausführung, beziehungsweise Leitung und 
Verwaltung des Baues und Betriebes nebst Unterhaltung der Werra-Eisenbahn 
von Eisenach über Meiningen nach Coburg, ingleichen der Zweigbahn von 
Coburg nach Sonneberg, folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
— 
Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft übernimmt die Aus- 
führung des Baues der genannten Hauptbahn nebst Zweigbahn, die Errichtung 
der erforderlichen Gebäude, die Anschaffung der nöthigen Materialien, der Traus- 
port-Mittel (Lokomotiven, Tender und Wagen) und sämmtlicher Bau= und 
Betriebs-Utensilien, unter Zugrundelegung des von ihren Technikern, dem Ober- 
Ingenieur Mons und dem Abtheilungs-Ingenieur Büchner, ausgearbeiteten und 
von dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft, sowie von den drei 
hohen Staatsregierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen 
und Sachsen-Coburg-Gotha genehmigten speziellen Bauplanes und Kosten- 
anschlages. 
Etwaige Modifikationen dieses Bauplanes, mögen solche an der Direktion 
der Thüringschen Eisenbahngesellschaft oder von dem Verwaltungsrathe der Werra- 
Eisenbahngesellschaft ausgehen, bedürfen der Genehmigung der drei hohen Staats- 
regierungen. 
Unerhebliche Korrektionen, welche keine Abweichungen von den bestimmten 
Stations-Orten und Anhalteplätzen veranlassen und keine Mehrkosten herbeifüh- 
ren, kann die Thüringsche Eisenbahngesellschaft ohne besondere Rückfrage vor- 
nehmen. 
Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, den 
Bau der Hauptbahn und der Zweigbahn in allen Territorien gleichmäßig zu
	        
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