Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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triebsrechnung ist dem Verwaltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft späte- 
stens am 1. Mai zur Revision und Ertheilung der Decharge vorzulegen. 
s. 12. 
Die Auszahlung des der Werra-Eisenbahngesellschaft zukommenden Ein- 
nahmeüberschusses erfolgt mit Abschluß der Jahresrechnung unter Vorbehalt 
späterer Ausgleichung wegen etwaiger bei der Revision der Rechnungen gemach- 
ter und richtig befundener Erinnerungen. 
8. 13. 
Der Werra-Eisenbahngesellschaft steht das Recht zu, über den regelmäßigen 
Betrieb der im §. 1 genannten Bahnen und deren ordnungsmäßige Unterhal- 
tung eine Kontrole zu üben und sind die mit dieser Aufsicht beauftragten Be- 
amten, welche der Verwaltungsrath der Werra-Eisenbahngesellschaft ernennen 
wird, berechtigt, von allen Zweigen des Betriebes und der Unterhaltung durch 
eigene Anschauung Kenntniß zu nehmen und vorgefundene Mängel dem Ver- 
waltungsrathe der Gesellschaft anzuzeigen. 
8. 14. 
Ueber den Beitrag, welchen die Werra-Eisenbahngesellschaft zu den Gene- 
tal-Verwaltungskosten der Thüringschen Eisenbahngesellschaft beizutragen hat, 
wird zwischen der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft und dem Ver- 
waltungsrathe der Werra-Eisenbahngesellschaft eine besondere Vereinbarung ge- 
troffen. Vereinigen sich beide Theile nicht, so tritt eine schiedsrichterliche Ent- 
scheidung ein (S. 17). 
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Die Tarife für die Beförderung von Reisenden und von Truppen und für 
den Transport von Gepäck, Gütern, Fahrzeugen, Thieren und Gegenständen 
aller Art entwirft die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft und holt 
dazu, wie zu den Akäuderungen der Tarife, die Zustimmung des Verwaltungs- 
rathes der Werra-Eisenbahngesellschaft, ingleichen die Genehmigung der drei 
hohen Staatsregierungen ein. Bei entstehender Meinungsverschiedenheit der Di- 
rektion und des Verwaltungsrathes entscheidet eine gemischte Konferenz (S. 43 
der Statuten der Werra-Eisenbahngesellschaft) durch Stimmenmehrheit. 
8. 186. 
Für alle wichtigere kollegialisch zu erledigende Angelegenheiten der Werra- 
Eisenbahngesellschaft, zu welchen insbesondere Verträge, Annahme, Entlassung, 
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