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ruͤcksichtigung der mit der Königlich Bayerschen Regierung wegen Her-
stellung von Telegraphen-Leitungen von Lichtenfels bis nach Coburg,
Meiningen und Gotha bestehenden Verträge; daß derselben
zugesichert ist, das Eigenthum an den Bahnen nicht vor Ablauf von
dreißig Jahren an Unsern Staat, bezüglich an die Staaten von Sach-
sen. Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha abtreten zu müssen und dann
nicht anders als gegen eine volle Entschädigung nach der Wahl der
Werra-Bahngesellschaft, entweder durch den Ersatz des auf die Bahn ver-
wendeten Kapitals, oder mittelst Zahlung des fünf und zwanzigfachen
Betrages desjenigen jährlichen Durchschnittsertrages, welcher nach Abzug
der Betriebs= und Unterhaltungs-Kosten in den letzten fünf Jahren sich
ergeben hat, und in allen Fällen unter Abtretung des angesammelten
Reserve-Fonds (G. 10 des Gesellschafts-Statuts) an die Staatskassen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll, gleichwie die
oben gedachten bisher noch nicht publizirten Staatsverträge vom 24. September
1852 und 16. Oktober 1855, das Statut der Werra-Eisenbahngesellschaft und
der von derselben mit der Thüringschen Eisenbahn-Direktion abzuschließende Ver-
trag über den Bau und Betrieb der Werra-Eisenbahn nebst Zweigbahn, durch
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Dezember 1855.
1. Carl Alexander.
von Wastzdorf.
Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde
für die Werra-Eisenbahngesellschaft.