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Die Herstellung der Letzteren erfolgt durch die Sächsische Bauverwaltung
und auf alleinige Kosten derselben.
Die Königlich Bayersche Regierung wird für ihren ausschließlichen Dienst
in dem Bahnhofe zu Coburg nur solche bauliche Herstellungen verlangen, welche
für die Durchführung eines regelmäßigen Betriebes in dieser Wechsel-Station
unumgänglich nothwendig sind.
Art. 13.
Der Bayerschen Betriebsverwallung steht die Mitbenutzung aller für den
gemeinschaftlichen Dienst bestimmten Gebäude und Einrichtungen in diesem Bahn-
hofe zu, insbesondere
der Einsteigehalle mit den dazu gehörigen Passagier= und Betriebs-
Lokalitäten,
der Ladehalle,
der Schienenstränge und Ausweichen,
der Güterschoppen für Zollabfertigung.
Getrennt für jede der beiden Verwaltungen bleiben auf dem gemeinsamen
Bahnhofe:
die Lokomotiv-Remisen mit Werkstätten,
die Wagen-Remise,
die nur auf die resp. Bahnlinie bezüglichen Schienenstränge und Dreh-
scheiben,
die Schoppen für Feuerungs= und sonstiges Material,
die erforderlichen Lokalitäten zur Unterbringung des Aufsichts-Personals.
Art. 15.
Für die Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Dienste in dem Bahnhofe
zu Coburg bestimmten Gebäulichkeiten und Einrichtungen wird die Bayersche
Betriebsverwaltung der Sächsischen Verwaltung, von Eröffnung des regelmäßi-
gen Betriebes auf der ganzen Bahnlinie von Lichtenfels bis Eisenach an gerech-
net, einen jährlichen Miethzins entrichten, der von einem Dritttheile derjenigen
Kapital-Summe bemessen werden soll, welche für die Herstellung der zur ge-
meinschaftlichen Benutzung der beiden Bahnverwaltungen bestimmten Theile der
Wechsel-Station erforderlich wird.
Eine gleiche Verzinsung wird die Bayersche Verwaltung von derjenigen
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