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Gesammtsumme leisten, welche zur Herstellung der für den Bayerschen Dienst
ausschließlich bestimmten Bau-Objekte verwendet werden wird.
Die jeweilige Höhe des Zinsfußes bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Art. 16.
Der nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels zu verzinsende Ge-
sammtaufwand ist der Bayerschen Regierung in angemessener Art darzulegen
und zur näheren Prüfung der Bausummen mitzutheilen.
Die Verzinsung selbst erfolgt in halbjährigen Fristen an die Bahnverwal-
tung in Coburg.
Art. 17.
Die Ausrüstung der auf dem Stations-Platze zu Coburg befindlichen, für
den ausschließlichen Gebrauch der Bayerschen Verwaltung bestimmten Gebäude
mit den nöthigen nicht niet-, nagel= und mauerfesten Gegenständen an Werk-
zeugen, Expeditions= und Haus-Geräthen aller Art, hat die Königlich Bayersche
Regierung zu übernehmen und zu bestreiten. Dagegen liegt die gleiche Aus-
rüstung aller im gemeinschaftlichen Gebrauche befindlichen Gebäude und Räume
des Coburger Bahnhofes der Sächsischen Eisenbahnverwaltung ob. Der dazu
erforderliche Aufwand wird dem Anlage-Kapital zugerechnet und vertragsmäßig
verzinset.
Art. 18.
In Ansehung von Ergänzungsbauten und späteren Herstellungen, welche
die Wechsel-Station zu Coburg betreffen, und schon in dem gemeinschaftlich
festzustellenden Bau-Programme als Theile dieses Bahnhofs-Grundplanes erklärt
werden, oder welche nachträglich als angemessene Erweiterungen oder Vervoll-
ständigungen des gemeinschaftlichen Programms und Planes sollten anerkannt
werden, findet alles dasjenige Anwendung, was bezüglich der ursprünglichen
Anlage und Ausführung in gegenwärtiger Konvention bestimmt worden ist.
Nachträgliche Herstellungen sind auf der einen wie auf der andern Seite
überhaupt nur insoweit zulässig, als dadurch der freien Bewegung und den In-
teressen der anderseitigen Betriebsverwaltung kein Eintrag geschieht.
Art. 19.
Die Erhaltung der ausschließlich nur zum Gebrauche der Bayerschen Bahn-
verwaltung bestimmten Theile des Coburger Bahnhofes liegt dieser Verwaltung
allein ob.