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Die Kosten der Erhaltung der zu gemeinschaftlicher Benutzung beider Bahn-
verwaltungen gewidmeten Theile des Bahnhofes sind von der Sächsischen Ver-
waltung zu zwei Dritttheilen, von der Bayerschen Verwaltung zu einem Dritt-
theile zu tragen.
Die Erhaltung der ausschließlich von der Sächsischen Verwaltung benutzten
Bahnhofstheile wird die Letztere allein bestreiten.
Art. 20.
Die allgemeine Aufsicht im Bahnhofe zu Coburg, die Erhaltung der Ord-
nung und Reinlichkeit, sowie die Erlassung der nöthigen Sicherheitsvorschriften
und dergleichen steht der Sächsischen Eisenbahnverwaltung zu.
Die Ausübung der besonderen Bahn= und Betriebs-polizeilichen Auf-
sicht in den der Bayerschen Betriebsverwaltung ausschließlich zugewiesenen
Theilen dieses Bahnhofes, sowie auf der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhofe und
der Landesgrenze steht der Bayerschen Betriebsverwaltung zu und es sollen den
Organen derselben diejenigen Befugnisse, welche diesfalls nach Coburgschen Ge-
setzen den Betriebsverwaltungen überhaupt eingeräumt sind oder künftig einge-
räumt werden, gleicher Gestalt zufommen.
Die Herzoglich Coburgschen Behörden werden der Bayerschen Betriebsver-
waltung bei Handhabung der Bahn und Betriebs polizeilichen Aufsicht gegenüber
denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen, oder sonst mit der Bahn-
anstalt in Beziehung treten, nach Maßgabe der diesfalls bestehenden gesetzlichen
Vorschriften die nöthige Unterstützung gewähren.
Art. 21.
Für Herstellung und Unterhaltung der nöthigen Verbindungswege auf Her-
zoglichem Gebiete nach dem Bahnhofe und dem Stations-Orte bei Ebersdorf
wird die Herzogliche Regierung Sorge tragen.
III. Abtheilung. Betrieb.
Art. 22.
Der Fahrtenplan für die ganze Strecke von Lichtenfels bis in die Thüring-
sche Bahn soll von beiden Betriebsverwaltungen gemeinschaftlich und zwar, so-
weit möglich, dergestalt festgestellt werden, daß derselbe mit jenem der Bayer—
schen Staatsbahn in den Richtungen nach Hof und nach Bamberg, sowie mit