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jenem der Thüringschen Bahn in den Richtungen nach Gerstungen und nach Wei-
Pßenfels im Einklange steht.
Art. 23.
Es sollen täglich mindestens zwei Personenzüge und ein Güterzug in der
Richtung von Lichtenfels nach Eisenach und ebensoviel in entgegengesetzter Rich-
tung befördert werden. ·
Die Einrichtung bloßer Lokal-Züge bleibt dem eigenen Ermessen jeder Ver-
waltung überlassen.
Art. 21.
Der Tarif für die gesammte Werra-Bahn von Lichtenfels bis Eisenach
soll gemeinschaftlich nach gleichen Grundsätzen festgesetzt und jedenfalls nicht hö-
her gestellt werden als die analogen Tarif-Sätze der Thüringschen Bahn betragen.
Hierbei soll die Bestimmung des Art. 5 der Uebereinkunft vom 4. Juni
1845 in Anwendung kommen.
Der Königlich Bayerschen Regierung bleibt vorbehalten, für die Bahnstrecke
von Lichtenfels nach Coburg auch die Tarif-Sätze der Bayerschen Staatseisen-
bahnen, soweit solche nicht die oben festgesetzte Höhe übersteigen, in Anwendung
zu bringen.
Art. 28.
Die Beförderung der Eilgüter hat regelmäßig mit dem nächsten Zuge zu
geschehen. Ein Aufschub ist nur dann zulässig, wenn derselbe durch außerge-
wöhnliche Umstände unvermeidlich wird.
Bezüglich der anderen Transport-Güter werden die beiden Betriebsverwal-
tungen sich später über eine Frist verständigen, innerhalb welcher dieselben be-
fördert werden müssen.
Die Beiladung solcher Güter zu den regelmäßigen Personenzügen ist nur
dann zulässig, wenn hierdurch der durch die Fahrordnung festgesetzten Fahrzeit
kein Abbruch geschieht.
Es ist die anderseitige Verwaltung nicht verbunden, die mit Personenzügen
beförderten gewöhnlichen Frachtgüter von der Wechsel-Station ab mit demselben
Zuge weiter zu befördern.
Art. 26.
Der Aufenthalt der Personenzüge auf den Stationen ist, soweit nicht die
Fahrordnung dafür bestimmte Zeiten vorschreibt, auf die für die Abfertigung
der Reisenden, Eilgüter und Postsendungen unbedingt nöthige Zeit zu beschränken.