Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 31. 
Für den im Bereiche des Stations-Platzes Coburg vorkommenden gemein- 
schaftlichen niederen Dienst der beiderseitigen Betriebsverwaltungen wird das 
nöthige Personal Seitens der Sächsischen Verwaltung angestellt werden und es 
soll der Bayerschen Verwaltung überlassen bleiben, sich, sofern sie nicht vorzieht, 
für ihre Abtheilung des Dienstes eigene Angestellte zu verwenden, diesen Dienst 
den Sächsischen Dienern gegen Nückerstattung der Hälfte des diesem Personal 
ausgesetzten baaren Dienstgenusses mit zu übertragen. 
Ebenso soll es der Bayerschen Verwaltung freistehen, diejenigen bei dem 
andern Babnhosdienste vorkommenden Verrichtungen, für welche es dauernder 
Anstellung nicht bedarf, durch das für die betreffenden Funktionen verwendete 
Sächsische Personal gegen entsprechende Vergütung mit besorgen zu lassen. 
Ueber die näheren Bestimmungen für einen solchen gemeinschaftlichen Dienst ist 
zwischen den beiderseitigen Betriebsverwaltungen Vereinbarung zu treffen. 
Art. 32. 
Die Einrichtung des Signal-Dienstes für den Betrieb bleibt jeder der bei- 
den Verwaltungen für ihre Bahnstrecke überlassen. 
Jedoch soll für den Bahnhof der Wechsel-Station Coburg eine solche Ein- 
richtung getroffen werden, durch welche Irrthümern vorgebeugt wird. — 
Zu diesem Ende soll für diese Wechsel-Station ein besonderes Signal- 
Reglement gemeinschaftlich entworfen und in Vollzug gesetzt werden. 
IV. Abtheilung. Telegraphen-Anschluß. 
Art. 33. 
Jede der kontrahirenden Regierungen macht sich verbindlich, längs ihrer 
Bahnstrecke eine Telegraphen-Leitung zunächst und vorzüglich für den Betriebs- 
dienst zu führen. 
In dem Bahnhofe zu Coburg sollen die beiderseitigen Telegraphen-Statio= 
nen wo möglich in an einander stoßenden Lokalitäten untergebracht werden. 
Alle im Interesse des Eisenbahnbetriebes des einen der kontrahirenden 
Staaten erforderliche Depeschen sollen von den Betriebs-Telegraphen-Stationen 
des andern Theiles kostenfrei befördert werden. 
Art. 34. 
Die Betriebs-Telegraphen und ihr Zubehör sollen als integrirender Theil 
der betreffenden Eisenbahnstrecken angesehen werden und alle Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrages auch auf dieselben, sowie auf die zu deren Bedienung 
erforderlichen Diener und Beamte analoge Anwendung finden.
	        
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