Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 33. 
Die hohen kontrahirenden Regierungen behalten sich vor, die Zweckmäßig- 
keit und Ausführbarkeit der Anlage einer Telegraphen-Leitung für den Staats- 
dienst und die allgemeine Korrespondenz in der Richtung von Bamberg über 
Lichtenfels und Coburg durch die Thüringschen Staaten, sowie über Verbindung 
derselben mit anderen bereits bestehenden oder noch zu errichtenden Telegraphen= 
Linien des deutsch-österreichschen Telegraphen-Vereines Untersuchungen anzustellen 
und nach Maßgabe derselben die näheren Bestimmungen hierüber, sowie über 
den Beitritt zu dem genannten Vereine zu vereinbaren. 
V. Abtheilung. Hoheitsrechte der Herzoglich Coburgschen 
Regierung. 
Art. 36. 
Der Herzoglich Coburgschen Regierung bleiben alle Hoheitsrechte in Bezug 
auf die Bahnstrecke nebst Zubehör von der Grenze bis zu der Wechsel-Station 
und in Bezug auf den daselbst zu errichtenden Bahnhof vorbehalten. 
Alle allgemeine in Coburg bestehende oder noch zu erlassende poli- 
zeiliche Vorschriften über das Betreten der Bahn, über Sicherung, der 
Reisenden und Waaren gelten auch für die bezeichnete Bahnstrecke. 
Den Organen der Herzoglichen Polizei= und Justiz-Gewalt ist nach den 
bestehenden allgemeinen Vorschriften das Betreten der vorgenannten Bahnab- 
theilung und der Wechsel-Station, dann der übrigen Stations-Gebäude ge- 
stattet. 
Art. 37. 
Das gesammte Bayersche Arbeits= Betriebs= und Aufsichts-Personal ist 
während seines Aufenthaltes auf Herzoglichem Gebiete den Coburgschen Gesetzen 
und Polizei-Vorschriften unterworfen. 
Verhaftungen desselben dürfen nur nach den für Inländer bestehenden Vor- 
schriften und nur unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes vorge- 
nommen werden. 
Art. 38. 
Alle Entschädigungs= und sonstige privatrechtliche Ansprüche, welche aus. 
Anlaß des Baues oder des Betriebes der in dem Herzogthume gelegenen Bahn- 
strecke erhoben werden, unterliegen der Entscheidung der einschlägigen Herzogli- 
chen Behörden. 
Die Stadt Coburg wird zu diesem Ende als der in dem Herzogthume 
gelegene Wohnsitz der Königlich Bayerschen Bauverwaltung und Betriebsverwal- 
tung betrachtet. 
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