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Art. 30.
Die Königliche Regierung wird in der Stadt Coburg einen Bevollmäch-
tigten bestellen, welcher auf Verlangen dem dort zu bestellenden Herzoglichen Eisen-
bahn-Kommissar die von dem Letzteren für nöthig erachtete Auskunft über den
Betrieb und die sonstigen Verhältnisse der Bahnstrecke zwischen Coburg und der
Grenze zu ertheilen hat.
Art. 10.
Die zur Bayerschen Bahnabtheilung auf Herzoglichem Gebiete verwendeten
Grundstücke und die dazu gehörigen Bahnhofsgebäude sind für einen Zeitraum
von 25 Jahren, von der Zeit der Betriebseröffnung auf der ganzen Bahn be-
rechnet, von allen Steuern, sowie Gemeinde= und Bezirks-Lasten, mit Einschluß
der Einquartirung befreit.
Die Königlich Bayersche Regierung wird der Herzoglich Coburgschen Re-
gierung die Hälfte desjenigen Reinertrages entrichten, welcher sich von der
Bahnstrecke von Coburg bis zur Grenze nach Abrechnung sämmtlicher Betriebs-
und Unterhaltungs-Kosten, sowie nach vollständiger Verzinsung des Anlage-Ka-
pitals ergeben sollte.
Nach Ablauf von 25 Jahren soll eine weitere Vereinbarung über den Ge-
genstand dieses Artikels erfolgen.
Art. Al.
Die Ertheilung der Gewerbspolizeilichen Konzession zur Ausübung von Re-
staurationen und Wirthschaften auf der Bayerschen Bahnstrecke im Herzoglichen
Gebiete steht den Herzoglichen Behörden zu.
Alle solche Restaurationen und Wirthschaften unterliegen den allgemeinen,
wie lokalen finanziellen und polizeilichen Vorschriften.
VI. Abtheilung. Bestimmungen über das Baversche Betriebs-
Personal.
Art. 32.
Die Ernennung und Verpflichtung des für den ausschlüssigen Dienst der
Bayerschen Verwaltung im Bahnhofe zu Coburg und auf der Bahnstrecke von
da bis zur Grenze erforderlichen Personals steht der Bayerschen Regierung zu.
Die Ernennung der Bahnwärter steht der Bayerschen Verwaltung zu; deren
Verpflichtung erfolgt durch die Herzoglich Coburgschen Hoheitsbehörden.
Art. 33.
Das gesammte Bayersche Personal verbleibt während seines Aufenthaltes
auf Herzoglichem Territorium ohne alle Veränderung seiner bisherigen Unter-
thausverhältnisse.