51
Dasselbe ist der Fall rücksichtlich verjenigen Coburgschen Staatsangehörigen,
welche auf der Bahnstrecke zwischen Coburg und Lichtenfels im Betriebsdienste
verwendet werden.
Art. J3.
Alle dem Bayerschen Betriebsdienste auf Herzoglichem Gebiete angehörige
Beamten und Diener sind rücksichtlich der Digziplin des ihnen übertragenen
Dienstes lediglich der Königlich Bayerschen Verwaltung untergeordnet.
Art. 5.
Für diejenigen dieser Bayerschen Beamten und Diener, welche ihren stän-
digen Wohnsitz im Herzogthume haben, bildet das betreffende Herzogliche Unter-
gericht erster Instanz den persönlichen Gerichtsstand.
Dieselben sind zur Entrichtung aller indirekten, sowie derjenigen allgemei-
nen Staats= und Gemeinde-Abgaben verpflichtet, welchen nach Herzoglich Coburg-
schen Gesetzen alle Fremden ohne Ausnahme unterliegen.
Es kann von ihnen und ihren in dem Bayerschen Staatsverbande befindlichen
Angehörigen keinerlei Verpflichtung zum Militär= oder sonstigen Wehr-Dienste von
Seite der Herzoglich Coburgschen Behörden in Anspruch genommen werden.
VII. Abtheilung. Besondere Bestimmungen.
Art. 36.
In Ansehung des Postverkehres wird der Herzoglich Coburgschen Regierung
nach Maßgabe des Artikels IV des Vertrages vom 4. Juni 1845 die Benutzung
der Eisenbahnstrecke zwischen Coburg und Lichtenfels zur Beförderung der Coburg-
schen Post gestattet, und zwar ohne Unterschied, ob die Herzogliche Regierung
das Post-Regal selbst oder durch Andere ausübt.
Alle Postsendungen ohne Unterschied sind jedesmal mit dem nächsten Zuge
zu befördern.
Art. 37.
Transporte von Truppen und Militär-Effekten der einen der kontrahirenden
Regierungen, welche auf die durch den gegenwärtigen Vertrag berührte Bahn-
abtheilung des andern Kontrahenten übergehen, sollen ganz nach denselben Nor-
men und zu denselben Preisen Statt finden, welche für die Truppen des eigenen
Landes, in welchem die Beförderung Statt findet, gelten.
Auf Verlangen werden hierfür jederzeit Separat-Züge eingerichtet und
nöthigen Falles alle vorhandene Transport-Mittel zur Disposition gestellt wer-
den, wobei jedoch eine Unterbrechung der regelmäßigen Personenzüge nach Thun-
lichkeit zu vermeiden ist.