Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Dasselbe ist der Fall rücksichtlich verjenigen Coburgschen Staatsangehörigen, 
welche auf der Bahnstrecke zwischen Coburg und Lichtenfels im Betriebsdienste 
verwendet werden. 
Art. J3. 
Alle dem Bayerschen Betriebsdienste auf Herzoglichem Gebiete angehörige 
Beamten und Diener sind rücksichtlich der Digziplin des ihnen übertragenen 
Dienstes lediglich der Königlich Bayerschen Verwaltung untergeordnet. 
Art. 5. 
Für diejenigen dieser Bayerschen Beamten und Diener, welche ihren stän- 
digen Wohnsitz im Herzogthume haben, bildet das betreffende Herzogliche Unter- 
gericht erster Instanz den persönlichen Gerichtsstand. 
Dieselben sind zur Entrichtung aller indirekten, sowie derjenigen allgemei- 
nen Staats= und Gemeinde-Abgaben verpflichtet, welchen nach Herzoglich Coburg- 
schen Gesetzen alle Fremden ohne Ausnahme unterliegen. 
Es kann von ihnen und ihren in dem Bayerschen Staatsverbande befindlichen 
Angehörigen keinerlei Verpflichtung zum Militär= oder sonstigen Wehr-Dienste von 
Seite der Herzoglich Coburgschen Behörden in Anspruch genommen werden. 
VII. Abtheilung. Besondere Bestimmungen. 
Art. 36. 
In Ansehung des Postverkehres wird der Herzoglich Coburgschen Regierung 
nach Maßgabe des Artikels IV des Vertrages vom 4. Juni 1845 die Benutzung 
der Eisenbahnstrecke zwischen Coburg und Lichtenfels zur Beförderung der Coburg- 
schen Post gestattet, und zwar ohne Unterschied, ob die Herzogliche Regierung 
das Post-Regal selbst oder durch Andere ausübt. 
Alle Postsendungen ohne Unterschied sind jedesmal mit dem nächsten Zuge 
zu befördern. 
Art. 37. 
Transporte von Truppen und Militär-Effekten der einen der kontrahirenden 
Regierungen, welche auf die durch den gegenwärtigen Vertrag berührte Bahn- 
abtheilung des andern Kontrahenten übergehen, sollen ganz nach denselben Nor- 
men und zu denselben Preisen Statt finden, welche für die Truppen des eigenen 
Landes, in welchem die Beförderung Statt findet, gelten. 
Auf Verlangen werden hierfür jederzeit Separat-Züge eingerichtet und 
nöthigen Falles alle vorhandene Transport-Mittel zur Disposition gestellt wer- 
den, wobei jedoch eine Unterbrechung der regelmäßigen Personenzüge nach Thun- 
lichkeit zu vermeiden ist.
	        
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