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Art. As.
Die hohen kontrahirenden Regierungen verpflichten sich auf den Bahnhöfen
und in den zur Eisenbahn gehörigen Gebäuden weder Spielbanken noch über-
haupt Hazard-Spiele irgend einer Itt zur dulden.
Jeder der betheiligten Negier#uten 1 anheimgestellt, den Bau oder
den Betrieb der in den Art. 1 und 3 dieses Vertrages benannten Bahnstrecken.
selbst zu übernehmen oder an Private zu überlassen.
In dem letzteren Falle ist jedoch die betreffende Regierung verpflichtet, bei
Festsetzung der Konzessions= und Ueberlassungs-Bedingungen die nöthige Vorsorge
für die Beobachtung der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zu treffen
und sich hiernach die geeignete Einwirkung auf die künftigen Betriebsanordnun-
gen zu sichern.
Jedenfalls werden sich in diesem Falle die näher zu verabredenden Bestim-
mungen bezüglich der Gewähr der durch gegenwärtigen Vertrag übernommenen
Leistungen vorbehalten.
Art. 850.
Alle Bestimmungen des Eingangs genannten Staatsvertrages vom 4. Juni
1845 verbleiben, insoweit solche nicht durch gegenwärtigen Vertrag einer Modi-
fikation unterliegen, in voller Kraft und Anwendung.
frt. 31.
Den kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, diejenigen Maßregeln
zum Vollzuge des vorstehenden Vertrages, welche nach den bestehenden verfas-
sungsmäßigen Bestimmungen einer legislativen Feststellung bedürfen, der Zu-
stimmung ihrer Kammern zu unterstellen.
Art. 82.
Gegenwärtiger in vier gleichlautenden Erxemplaren ausgefertigter Vertrag
soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der
darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs Wochen
durch die Bundestags-Gesandtschaften der kontrahirenden Regierungen in Frank-
furt a./M. vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen Coburg am 24. September 1852.
Für Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg-
Gotha und Sachsen-Meiningen. 6 Weber
Carl Philipp Francke. "