Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

53 
Auszug aus den Separat-Artikeln 
zu dem Staatsvertrage zwischen der Königlich Bayerschen und der 
Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisen achschen, der Herzoglich Sach- 
sen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gotha- 
schen Staatsregierung über Herstellung und Betrieb der Werra- 
Eisenbahn 
vom 24. September 1852. 
Bei dem heutigen Abschlusse des Staatsvertrages zwischen der Königlich 
Bayerschen Regierung und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaschen Regie- 
rung, letztere für sich und im Namen und Auftrage der Großherzoglich Sach- 
sen-Weimarschen und der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung über 
Herstellung und Betrieb der Werra-Eisenbahn und im Zusammenhange mit 
diesem Vertrage sind, ebenmäßig unter Vorbehalt der allerhöchsten und höchsten 
Ratifikation, die folgenden besonderen Artikel verabredet worden, welche die näm- 
liche Kraft haben sollen, als ob sie dem offenen Vertrage wörtlich einverleibt 
wären. 
Separat-Artikel 1. 
Zu Art. 2 und 3 des offenen Vertrages. 
Sollten unüberwindliche natürliche Hindernisse oder außerordentliche poli- 
tische Ereignisse es dem einen oder anderen Theile unmöglich machen, den in 
den Artikeln 2 und 3 des offenen Vertrages festgesetzten Termin einzuhalten, 
so werden die hohen kontrahirenden Regierungen sich über eine angemessene 
Verlängerung desselben verständigen. 
Ebenso behalten sich dieselben die Befugniß vor, nach Umständen auch 
einen früheren Termin zu vereinbaren, wenn der Fortschritt der Bauarbeiten 
die Möglichkeit eines solchen ergeben würde. 
Separat-Artikel 1. 
Zu Artikel 15 des offenen Vertrages. 
Für die ersten drei Jahre nach erfolgter Betriebseröffnung wird die Höhe 
des in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Zinses auf zwei Prozent der be- 
treffenden Kapitals-Summen festgesetzt. 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.