Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Erfolgt ein halbes Jahr vor Ablauf dieser Periode keine weitere Verstän- 
digung: so soll vorstehende Bestimmung über die Höhe der Verzinsung auch 
fernerhin auf unbestimmte Zeit bis sechs Monate nach der von der einen oder 
anderen Seite erfolgten Kündigung gelten. 
Separat-Artikel 5. 
Zu Artikel 24 des Vertrages. 
Bei Festsetzung des Güter-Tarifs soll bezüglich derjenigen Güter, welche 
auf der Werra-Bahn nach der Friedrich-Wilhelms-Nordbahn und umgekehrt 
transitiren und mindestens die Strecke von der Bayerschen Süd-Nord-Bahn 
bis Cassel und umgekehrt durchlaufen, derjenige Umweg nicht in Ansatz gebracht 
werden, welcher durch die Bahnführung über Eisenach verursacht wird. 
Zu diesem Ende wird für diesen durchgehenden Güterverkehr ein Normal- 
Satz festgesetzt werden, wobei der dermalige Bayersche Tarif als Marimum 
angenommen werden soll. 
Sollte mit der Zeit es gelingen, für den größeren Güterverkehr zwischen 
der Weser und Süddeutschland einen allgemeinen Tarif zu erzielen, welcher 
eine erhebliche Minderung der einzelnen Tarif-Sätze darböte: so soll obige Be- 
stimmung rücksichtlich der Werra-Bahn nicht mehr Platz greifen. 
Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten gegenwärtige besondere 
Artikel unterzeichnet und besiegelt. 
Geschehen Coburg am 24. September 1852. 
Für Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Coburg- 
Gotha und Sachsen-Meiningen. ½ Weber. 
Carl Philipp Francke.
	        
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