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Schlußbemerkung
zu dem Vertrage mit der Krone Bayern
vom 24. September 1852.
In dem von den Kommissaren der betheiligten Staaten unter dem 24.
September 1852 aufgenommenen, allerseits genehmigten Schluß-Protokolle sind
unter anderen noch folgende, auf den vorstehenden Vertrag bezügliche Verein-
barungen getroffen worden:
Zu Art. 15 und 17 und Separat-Artikel 4.
Die in dem Separat-Artikel 4 für die ersten drei Jahre bestimmte Höhe
der Verzinsung zu zwei Prozent der betreffenden Bausummen wird Sächsischer
Seits sowohl aus Rücksicht auf die übereinstimmenden Feststellungen der ana-
logen, von Bayern abgeschlossenen Eisenbahnverträge, als auf die von Bayern
in der Voraussetzung eines Wechsels in Lichtenfels an letzterem Stations-Orte
bereits getroffenen Einrichtungen zugestanden. Die drei Sächsischen Regierungen
gehen jedoch dabei von der Voraussetzung aus, daß Bayern sich künftig einer
höheren Verzinsung nicht entschlagen werde, falls die Rente der Coburg-Lich-
tenfelser Bahnstrecke über zwei Prozent betragen würde.
Zugleich ward allseitig anerkannt, daß der Separat-Artikel 4 auch auf
den Art. 17 des Hauptvertrages Anwendung leide, sowie daß bei dem Ein-
tritte der im Separat-Artikel 4 erwähnten Kündigung, bis zur neuen Ver-
ständigung ohne die Zeitbeschränkung auf sechs Monate, wenigstens zwei Pro-
zent Zinsen zu bezahlen seyn werden.
Zum Separat-Artikel 5 zu Art. 24 des Hauptvertrages.
Nach den dermalen vorliegenden technischen Erhebungen, deren nähere
Revision nöthigenfalls vorbehalten bleibt, betragen die Entfernungen auf den
bezüglichen Bahnlinien:
1) von Gerstungen über Salzungen bis zum jenseitigen Ende des Bahn-
hofes bei Coburg
16,73 Meilen,