Uegierungs - Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar= Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 2. Februar 1856.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sach-
sen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-
Rudolstadt am 21. d. M. nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Zu-
lassung des Papiergeldes dieser Staaten abgeschlossen und ratifizirt worden ist:
so wird dieselbe hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 31. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Unebereinkunft
zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-
Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt
über die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes dieser Staaten.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, Se. Hoheit, der Herzog von
Sachsen-Altenburg, Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha und
Se. Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, haben in der Absicht
den Nachtheilen möglichst zu begegnen, welche Ihren Landes- Interessen durch
die von anderen Staaten angeordnete Ausschließung fremden Papiergeldes dro-
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