Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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hen, und in der Absicht, den gegenseitigen Verkehr vor jeder Störung zu be- 
wahren, Verhandlungen eröffnen lassen und zu dem Ende zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: 
Höchstihren Staats-Minister von Watzdorf, 
Höchstihren Geheimrath Thon, 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Regierungsrath Dr. Wagner, 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchstihren Minister von Larisch, 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha: 
Höchstihren Staats-Minister von Seebach, 
Se. Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Minister von Bertrab, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgende Ueber- 
einkunft geschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Sämmtliche kontrahirende Regierungen verpflichten sich gegenseitig: 
1) die Annahme und Wiederausgabe des von einer der kontrahirenden 
Regierungen ausgegebenen Staats-Papiergeldes als Zahlungsmittel im 
gemeinen Verkehr ihrer Länder unbehindert zu gestatten und 
2) dieses Staats-Papiergeld weder für den allgemeinen Umlauf noch für 
die etwa stattfindende Annahme bei den öffentlichen Kassen unter den- 
jenigen Nennwerth herabzusetzen, welchen die Regierung bestimmt hat, 
von der das Papiergeld ausgegeben ist. 
Art. 2. 
Die kontrahirenden Regierungen werden den Gesammtbetrag ihres Staats- 
papiergeldes und zwar: 
die Regierung des Großherzogthumes Sach- 
sen-Weimar-Eisenach den Betrag von 600,000 Thalern —. —., 
die Regierung des Herzogthumes Sachsen- 
Meiningen vdna 600,000 Thalern —. —:, 
die Regierung des Herzogthumes Sachsen- 
Altenburg v0o ... 500,000 Thalern —. —:,
	        
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