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die Regierung des Herzogthumes Sachsen-
Coburg-Gotha für Sachsen-Coburg von 200,000 Thalern —. —-,
Sachsen-Gotha von 400,000 Thalern — —,
die Regierung des Fürstenthumes Schwarz=
burg-Rudolstadt o 200,000 Thalern —. —.,
während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft nicht vermehren, wobei es
jedoch jeder Regierung überlassen bleibt, ihr Papiergeld in Kassenscheine von anderen
Werthbeträgen, jedoch nicht unter einem Thaler im Vierzehenthaler-Fuße oder
unter einem Gulden im vierundzwanzig und einen halben Guldenfuße umzu-
wandeln, insofern dadurch der gesammte, oben angegebene Neunwerth ihres Pa-
piergeldes nicht erhöhet wird.
Art. 3.
Eine jede der kontrahirenden Regierungen wird mindestens eine Kasse in
ihrem Staatsgebiete bestimmen und öffentlich bekannt machen, bei welcher das
von dieser Regierung ausgegebene Papiergeld zu jeder Zeit auf Präsentation
gegen Zahlung des vollen Neunwerthes in gesetzlich zulässigen Silber-Cou-
rant-Münzen umgetauscht werden kann.
Ueber die Ausführung der vorstehenden Bestimmung werden die kontrahi-
renden Regierungen, unter Angabe der von ihnen bestellten Einlösungsstellen,
sich gegenseitig Mittheilung machen.
Art. 3.
Für den Fall der Einziehung und Außerkurssetzung des von den kontra-
hirenden Regierungen ausgegebenen Papiergeldes bewendet es bei der im Jahre
1850 getroffenen Uebereinkunft, nach welcher die genannten Regierungen sich
gegenseitig verpflichtet haben, eine Außerkurssetzung des von ihnen ausgegebenen
oder auszugebenden Papiergeldes nicht anders eintreten zu lassen, als nachdem
eine Einlösungsfrist von mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei
Monate vor ihrem Ablaufe sowohl im eigenen Staate öffentlich bekannt gemacht.
als auch den übrigen kontrahirenden Regierungen, behufs der Verkündigung in
ihren Staaten amtlich notifizirt worden ist.
Art. 6.
Die kontrahirenden Regierungen verpflichten sich während der Dauer der
gegenwärtigen Uebereinkunft nicht einseltig über die Zulassung des von ihnen
ausgegebenen Papiergeldes in anderen, an dieser Uebereinkunft nicht theilneh-
menden Staaten, mit den Regierungen derselben in Verhandlung zu treten.
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