Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Art. 6. 
Einer jeden der kontrahirenden Regierungen steht es frei, die gegenwärtige 
Uebereinkunft zu kündigen. Macht eine Regierung von dieser Befugniß Ge— 
brauch, so tritt in Beziehung auf dieselbe die Uebereinkunft mit dem Ablaufe 
des dritten Kalendermonates nach geschehener Kündigung außer Kraft. 
Gegenwärtige Uebereinkunft wird unverzüglich zur höchsten Ratifikation 
vorgelegt und die erfolgte Ratifikation durch Ministerial-Schreiben gegenseitig mit- 
getheilt werden. 
So geschehen Weimar am 21. Januar 1856. 
Bernhard von Watzdorf. Gustav Thon. 
Ernst Wagner. Alfred von Larisch. 
Camillo Richard von Seebach. Hermann von Bertrab. 
Wir Carl Alerander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
verordnen in Folge einer mit den Regierungen des Herzogthumes Sachsen- 
Meiningen, des Herzogthumes Sachsen-Altenburg, des Herzogthumes Sachsen- 
Coburg-Gotha und des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt am 21. d. M. 
getroffenen Uebereinkunft, wie folgt: 
— 
Fremdes Staats-Papiergeld, ingleichen die von Korporationen, Gesellschaf- 
ten oder Privaten ausgestellten Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber lau- 
tenden unverzinslichen Schuldverschreibungen dürfen, insoweit der Werthbetrag 
des einzelnen Stückes zehen Thaler im Vierzehenthaler-Fuße oder diesen Werth 
in einem anderen Münzfuße nicht erreicht, zu Zahlungen im Inlande nicht ge- 
braucht werden.
	        
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