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Art. 6.
Einer jeden der kontrahirenden Regierungen steht es frei, die gegenwärtige
Uebereinkunft zu kündigen. Macht eine Regierung von dieser Befugniß Ge—
brauch, so tritt in Beziehung auf dieselbe die Uebereinkunft mit dem Ablaufe
des dritten Kalendermonates nach geschehener Kündigung außer Kraft.
Gegenwärtige Uebereinkunft wird unverzüglich zur höchsten Ratifikation
vorgelegt und die erfolgte Ratifikation durch Ministerial-Schreiben gegenseitig mit-
getheilt werden.
So geschehen Weimar am 21. Januar 1856.
Bernhard von Watzdorf. Gustav Thon.
Ernst Wagner. Alfred von Larisch.
Camillo Richard von Seebach. Hermann von Bertrab.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
verordnen in Folge einer mit den Regierungen des Herzogthumes Sachsen-
Meiningen, des Herzogthumes Sachsen-Altenburg, des Herzogthumes Sachsen-
Coburg-Gotha und des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt am 21. d. M.
getroffenen Uebereinkunft, wie folgt:
—
Fremdes Staats-Papiergeld, ingleichen die von Korporationen, Gesellschaf-
ten oder Privaten ausgestellten Banknoten oder sonstigen auf den Inhaber lau-
tenden unverzinslichen Schuldverschreibungen dürfen, insoweit der Werthbetrag
des einzelnen Stückes zehen Thaler im Vierzehenthaler-Fuße oder diesen Werth
in einem anderen Münzfuße nicht erreicht, zu Zahlungen im Inlande nicht ge-
braucht werden.