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s. 2.
Wer dergleichen Papiergeld (F. 1) zur Leistung von Zahlungen dem Ver-
bote zuwider ausgiebt oder anbietet, wird mit einer polizeilichen Geldbuße bis
zu fünf und zwanzig Thalern bestraft.
Diese Vorschrift leidet jedoch auf den Geldwechsel-Verkehr, wo lediglich
Geld für Geld gesucht wird, und mithin die eine Sorte der andern gegenüber
die Eigenschaft einer Waare annimmt, keine Anwendung.
5s. 3.
Ausgeschlossen von dem Verbote (C.S. 1 und 2) ist das Staats-Papiergeld
der Staaten, mit welchen die Eingangs erwähnte Uebereinkunft getroffen ist,
nämlich das Staats-Papiergeld
1) des Herzogthumes Sachsen-Meiningen,
2) des Herzogthumes Sachsen-Altenburg,
3) des Herzogthumes Sachsen-Coburg-Gotha,
4) des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt,
außerdem auch bis auf Weiteres
5) das Königlich Preußische Staats-Papiergeld,
6) das Königlich Sächsische Staats-Papiergeld,
7) das Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche Staats-Papiergeld.
Weitere Ausnahmen sind durch Ministerial-Bekanntmachung zu veröf—
fentlichen.
8. a.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 15. März d. J. in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 31. Januar 1856.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
die Beschrdnkung der Zahlungsleistung
mittelst fremden Papiergeldes
betreffend.