Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Minisßerial-Bekanutmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst beschlossen, 
daß außer dem in dem §. 3 der Verordnung vom heutigen Tage bezeichneten 
fremden Staats-Papiergelde 
1) in dem Neustädtischen Kreise: 
das Staats-Papiergeld des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie 
und 
2) in dem Justizamts-Bezirke Ostheim: 
die Noten der Bayerschen Hypotheken= und Wechsel-Bank 
von dem in den F§F.##.#1 und 2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Verbote 
bis auf Weiteres ausgeschlossen seyn sollen. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 31. Januar 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
II. Mit Beziehung auf die den Bau und Betrieb der Werra-Eisenbahn 
betreffende höchste Konzessions-Urkunde vom 21. Dezember 1855 (S. 36 des 
Reg. Bl. v. Jahre 1856) und auf die Vorschriften in den Artikeln 1 und 19 
des Gesetzes vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn 
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen wird hiermit zur Nachricht 
und Nachachtung bekannt gemacht: 
1) daß die Werra-Eisenbahn nach dem entworfenen Bauplane, soweit der- 
selbe bis jetzt im Allgemeinen genehmigt worden ist, im Großherzog= 
thume die Flur der Stadt Eisenach, die Wildbahn, die Domänen-Wal- 
dung in den Großherzoglichen Forst-Revieren von Eisenach, Wilhelms- 
thal und Marksuhl, die Fluren von Unkeroda, Epichnellen, Förtha, 
Marksuhl mit Meileshof, Burckhardtroda, Ettenhausen, Unterrohn und 
Kaiseroda in der abgesteckten bezüglich festzustellenden Linie durchzieht; 
2) daß der Direktion der Thüringschen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt, 
nach Maßgabe der angezogenen höchsten Konzessions-Urkunde und deren
	        
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