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Minisßerial-Bekanutmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst beschlossen,
daß außer dem in dem §. 3 der Verordnung vom heutigen Tage bezeichneten
fremden Staats-Papiergelde
1) in dem Neustädtischen Kreise:
das Staats-Papiergeld des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie
und
2) in dem Justizamts-Bezirke Ostheim:
die Noten der Bayerschen Hypotheken= und Wechsel-Bank
von dem in den F§F.##.#1 und 2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Verbote
bis auf Weiteres ausgeschlossen seyn sollen.
Vorstehendes wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 31. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
II. Mit Beziehung auf die den Bau und Betrieb der Werra-Eisenbahn
betreffende höchste Konzessions-Urkunde vom 21. Dezember 1855 (S. 36 des
Reg. Bl. v. Jahre 1856) und auf die Vorschriften in den Artikeln 1 und 19
des Gesetzes vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn
erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen wird hiermit zur Nachricht
und Nachachtung bekannt gemacht:
1) daß die Werra-Eisenbahn nach dem entworfenen Bauplane, soweit der-
selbe bis jetzt im Allgemeinen genehmigt worden ist, im Großherzog=
thume die Flur der Stadt Eisenach, die Wildbahn, die Domänen-Wal-
dung in den Großherzoglichen Forst-Revieren von Eisenach, Wilhelms-
thal und Marksuhl, die Fluren von Unkeroda, Epichnellen, Förtha,
Marksuhl mit Meileshof, Burckhardtroda, Ettenhausen, Unterrohn und
Kaiseroda in der abgesteckten bezüglich festzustellenden Linie durchzieht;
2) daß der Direktion der Thüringschen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt,
nach Maßgabe der angezogenen höchsten Konzessions-Urkunde und deren