Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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II. Nachdem wahrzunehmen gewesen ist, daß die Bekanntmachungen der 
vormaligen Landesregierungen zu Weimar und zu Eisenach vom 1. August 
1839, 4. April 1842 und 11. April 1843, das Format des Alten-Pa— 
piers betreffend, neuerer Zeit nicht überall mehr gehoͤrig beachtet worden sind: 
so werden die sämmtlichen Gerichtsbehörden hierdurch angewiesen, nicht nur zu 
ihren eigenen Ausfertigungen Papier, welches über 14 hiesige Zoll hoch und 
über 8 ½ hiesige Zoll breit ist, nicht zu verwenden, sondern auch Eingaben, 
welche auf das gedachte Format übersteigendes Papier geschrieben sind, den 
Betheiligten zum Umschreiben zurückzugeben, bezüglich nach Befinden auf deren 
Kosten umschreiben zu lassen. 
Weimar am 2. Februar 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
III. Dem Großherzoglich Badenschen Nebenzollamte 1. zu Saeckingen ist, 
in Folge der Eröffnung der Bahnstrecke von Basel nach Saeckingen, die unbe- 
schränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel mit allen zuständigen Zollbehörden, 
sowie die unbeschränkte Befugniß zur Zollerhebung ertheilt worden, was mit 
Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 4. Februar 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
  
IV. Das unterzeichnete Staats-Ministerium hat beschlossen, die von der 
vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion unter dem 17. November 1827 
erlassene Vorschrift, wonach die Dienstherrschaften im Großherzogthume diejeni- 
gen ihrer Dienstboten, welche ordnungsmäßige Impsscheine nicht besitzen, hin- 
sichtlich der an ihnen mit Erfolg vollzogenen Impfung ärztlich untersuchen und 
wo nöthig unverweilt noch impfen zu lassen hätten, aufzuheben, dagegen 
aber sämmtliche Gemeindevorstände, wie hierdurch geschieht, anzuweisen, Dienst-
	        
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