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bücher fuͤr Gesinde niemals auszufertigen, bevor sie sich durch ein guͤltiges ärzt-
liches Zeugniß die Ueberzeugung verschafft haben, daß der Nachsuchende die
Kuhpocken oder die Menschenblattern gehabt oder sich als unempfänglich für die
Einimpfung der Ersteren gezeigt hat.
Weimar am 7. Februar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
V. Es wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Bezirks-
Katasterführung von den Ortschaften des Justizamts-Bezirks Auma, mit Aus-
nahme der, der Justizamts-Kommission in Triptis zugewiesenen Ortschaften,
dem Großherzoglichen Rechnungsamte zu Auma übertragen worden ist.
Weimar am 7. Februar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
VI. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß der Ort Goldbach von dem Steuerbezirke Buttstädt,
welchem er zeither angehörte, abgezweigt und in allen die Verwaltung der in-
direkten Steuern angehenden Beziehungen dem Steuerbezirke Weimar vom
1I. künftigen Monats an einverleibt worden ist.
Weimar am 7. Februar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
VII. Es sind Zweifel darüber angeregt worden:
a) ob bedungene Auszüge aus landwirthschaftlichen Gütern, §. 5 Ziffer 1
des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1851,
deren jährlicher Geldwerth nach den für dessen Berechnung und Feststellung
im K. 59 jenes Gesetzes angegebenen Normen auf 50 Thaler oder höher
sich belaufe, der Bestimmung des revidirten Gesetzes der Steuerverfassung