Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

118 
hen sind (ob sie dem Aktiv-Bestande oder der Dienst-Reserve angehören), erfolgt 
in alljährlich von den Bezirks-Direktoren abzuhaltenden Musterungs= und Ver- 
loosungs-Terminen. 
3. 189. 
Die Eintheilung der Verwaltungsbezirke in eine angemessene Zahl von 
Musterungs- und Verloosungs-Bezirken, sowie die Bestimmung der Orte, wo 
die Musterungs- und Verloosungs-Termine abzuhalten sind, erfolgt durch das 
Staats-Ministerium. Dagegen haben die Bezirks-Direktoren die Tage der von 
ihnen abzuhaltenden Termine alljährlich öffentlich bekannt zu machen und die 
betheiligten Militär-Pflichtigen zum Erscheinen in denselben noch besonders unter 
geeigneter Belehrung über die sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen außzu- 
fordern. 
8. 20. 
Jedem Musterungs- und Verloosungs-Termine hat ein dazu kommandirter 
Großherzoglicher Offizier und ein vom Staats-Ministerium dazu bestimmter ver- 
pslichteter Arzt beizuwohnen, um ein Gutachten über die Tüchtigkeit der erschie- 
nenen Militär-Pflichtigen zum Militär-Dienste abzugeben. 
8. 21. 
In dem Musterungs- und Verloosungs-Termine haben alle dazu vorgela— 
dene Militär-Pflichtigen persönlich zu erscheinen und dort bis nach ausdrücklich 
erfolgter Entlassung von Seiten des Bezirks-Direktors zu verbleiben. 
8. 22. 
Der Dienstpflichtige, welcher ohne genügende Entschuldigung im gedachten 
Termine nicht erscheint, verliert: 
a) jeden, spätestens bis dahin von ihm selbst oder fuͤr ihn durch seine 
Angehörigen, Bevollmächtigten, oder den betreffenden Gemeindevorstand 
vorzubringenden und gehörig zu bescheinigenden Anspruch auf Be— 
freiung, sowie auf Zurückstellung; 
b) das Recht, an der Loosziehung Theil zu nehmen; 
er wird vielmehr den Loosnummern seiner Altersklasse vorausgestellt und hat 
demzufolge vor allen Anderen Einziehung zum aktiven Militär-Dienste zu ge- 
wärtigen. 
8. 23. 
Als genügende Entschuldigung des Nichterscheinens im Musterungs= und 
Verloosungs-Termine ist zu betrachten: 
1) Verhinderung durch Krankheit, durch das Zeugniß eines im Großhet= 
zogthume zur Praxis zugelassenen Arztes, oder auch des Gemeindevot= 
standes, gehörig bescheinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.