II.
III.
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mines an gerechnet, persönlich sich anmelden, haben, sofern sie zum
Militär-Dienste tuͤchtig befunden werden, Verlängerung ihrer Dienstzeit
im Aktiv-Bestande um ein Jahr zu gewärtigen, oder, wenn sie solches
vorziehen, Vierzig Thaler zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen.
Sind sie zum Militär-Dienste untüchtig, so werden sie mit einer
zur Stellvertretungsgelder-Kasse fließenden Geldstrafe von Zwölf bis
Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle des Unvermögens mit
siebentägigem bis vierzehntägigem Gefängnisse bestraft.
Erscheinen die unter Nr. 1 erwähnten Dienstpflichtigen erst nach Ablauf der
vierwöchentlichen Frist, aber noch vor oder in dem vom Militär-Kommando
für das nächste Jahr bestimmten Einstellungs-Termine (F. 25 a. E.), so
haben sie im Falle der Tüchtigkeit Verlängerung der Dienstzeit im Aktiv-
Bestande um Zwei Jahre zu gewärtigen, oder, nach ihrer Wahl, Acht-
zig Thaler zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen.
Im Falle der Untüchtigkeit werden sie mit einer zur gedachten Kasse
fließenden Geldstrafe von Fünfundzwanzig Thalern belegt, oder im Falle des
Unvermögens mit zweiwöchentlichem bisvierwöchentlichem Gefängnisse bestraft.
Erscheinen ungehorsame Dienstpflichtige erst nach dem unter Nr. II erwähn-
ten Einstellungs-Termine, so haben sie im Falle der Tüchtigkeit doppelte
Dienstzeit im Aktiv-Bestande auszuhalten, oder, nach ihrer Wahl, bei
einfacher Dienstzeit Einhundert und Sechzig Thaler zur Stellvertretungs-
gelder-Kasse zu erlegen. -
Sind sie untüchtig, so werden sie mit einer Geldstrafe von Funfzig
bis Einhundert Thalern, welche in die gedachte Kasse fließen, belegt,
oder mit vierwöchentlichem bis achtwöchentlichem Gefängnisse bestraft.
Ist ein ungehorsamer, zum Militär-Dienste tüchtiger Militär-Pflichti-
ger bei seiner Stellung bereits im Alter so weit vorgerückt, daß er bei voll-
ständiger Aushaltung der ihm obliegenden Dienstzeit das vierzigste Lebens-
jahr überschreiten würde, so wird er zwar nach vollendetem vierzigstem Le-
bensjahre, wenn ihm das Militär-Kommando nicht das Fortdienen in
Berücksichtigung seiner vorzüglichen Brauchbarkeit gestattet, aus dem
Militär entlassen, muß aber, außer der von ihm bereits Statt der Ablei-
stung der doppelten Dienstzeit zur Stellvertretungsgelder-Kasse gezahlten
Summe für jedes nach Vollendung seines vierzigsten Lebensjahres von ihm
noch auszuhaltende Dienstjahr und zwar im Aktiv-Bestande Vierzig Tha-
ler und in der Kriegs-Reserve Zwanzig Thaler zur Stellvertretungsgel-
der-Kasse zahlen.