Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Schürfen erwachsenden Schäden vor Angriff der Schürfarbeiten bewirken zu 
lassen. 
Die Kosten der Taxation sind vom Schürfer zu tragen. 
. au. 
Rechte an den bei den Schürf- und nelen gewonnenen Mineralien. 
Der Schürfer erlangt das Eigenthum an den bei den Schürf= und Auf- 
schluß-Arbeiten gewonnenen, nach dem ersten Abschnitte §. 1 ff. verleihbaren 
und einem Dritten nicht bereits verliehenen Mineralien. 
Andere nutzbare Mineralien, Steine und Erdarten kann der Eigenthümer 
der Oberfläche, wenn sie der Schürfer nicht zur Befestigung oder Einfüllung 
der Schürfe wieder bedarf, als sein Eigenthum in Anspruch nehmen; er ist 
jedoch diesfalls verbunden, dem Schürfer die auf deren Gewinnung verwende- 
ten Kosten zu erstatten. 
8. 36. 
Einebnung der Schürfe. 
Der Schürfer muß, wenn er die Schürfarbeit aufgiebt, die Schürfe wie- 
der zufüllen und einebnen, vorher aber dem Bergamte Anzeige davon machen. 
Thut er Ersteres nicht, so hat solches das Bergamt auf dessen Kosten bewir- 
ken zu lassen. · 
Der Schürfer muß dem Bergamte auf dessen Verlangen vor Beginn der 
Schürfarbeiten eine Kaution deshalb bestellen. 
. 37. 
Verbot der Einebnung der —i ohne bergamtliche Genehmigung. 
Wer ohne Vorwissen und Genehmigung des Bergamtes einen Schurf ein- 
ebnet, fällt in eine Strafe von fünf Thalern und ist verbunden, den Schurf 
nach der Anordnung des Bergamtes wieder aufzumachen, demnächst wieder zu- 
zufüllen und einzuebnen. 
8. 38. 
Verlust der Schürferlaubniß wegen Kontravention. 
Dem Schürfer, welcher die für das Schürfen im Gesetze gegebenen oder 
ihm sonst durch die Bergbehörde in Gemäßheit desselben speziell ertheilten Vor- 
schriften ubertritt, kann, nach vorgängiger Androhung, in Wiederholungsfällen 
die Schürferlaubniß entzogen werden. 
—* 
Regal-Bergbau des Fiskus. 
Der Fiskus bedarf zu den für ihn zu unternehmenden Schürfarbeiten 
eines Schürfscheines nicht. Es genügt vorgängige Eröffnung der darauf ge-
	        
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